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Info IV/2004

 

Editorial
Neue Geschäftszeiten der BVASK-Geschäftsstelle
! Achtung! Hotline-Änderung!
Neumitglieder
Impressum
Einladung zur 16. Jahrestagung des BVASK 2005 Hamburg
16. Jahrestagung und Hauptversammlung (27.-28.05.2004) - Programm
Ambulantes Operieren in der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV)
Das Medizinische Versorgungszentrum

Download komplette KOMPAKT AMSI (335kB)

 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

woran denken Sie, wenn die Rede auf die Berufsgenossenschaft in unserem Lande kommt? Falls es Ihnen so geht wie mir, denken Sie an einen großen Verwaltungsapparat und fast gleichzeitig an die seit 1. Mai 2001 geltende UV-GOÄ, die den ambulanten Operateuren hierzulande das Leben bezüglich der Abrechnung von Leistungen an UV-Versicherten schwer gemacht hat und auch noch macht.

Damals wurde – nach Verhandlungen mit der KBV – die unzureichende Systematik der GOÄ in die Gebührenordnung der Unfallversicherungsträger übernommen. Dies führte, wie Sie alle wissen, zu Problemen bei der Abrechnung arthroskopischer Leistungen an allen Gelenken mit Ausnahme des Kniegelenkes und der Hüfte. Die Vergütung der operativen Leistungen in dieser Gebührenordnung ist bis heute katastrophal und deren Durchführung unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ruinös.

Zudem sieht die UV-GOÄ mit den Bestimmungen der §§ 6 ff., insbesondere des § 37 (Verletzungsartenverfahren), ambulante arthroskopische Eingriffe eigentlich nicht vor.

Dies widersprach nach Auffassung des BVASK nicht nur den Grundsätzen wirtschaftlicher Behandlungsweisen, sondern es entspricht auch nicht der Kompetenzverteilung, die auf Grund hoher OP-Frequenz arthroskopischer Schwerpunktpraxen durchaus bei niedergelassen Orthopäden und Chirurgen liegt.

Den meisten Entscheidungsträgern bei den einzelnen UV-Trägern scheint dies auch klar zu sein, werden doch Kostenübernahmen von ambulant durchzuführenden arthroskopischen Operationen bei UV-Patienten dem ambulanten Operateur nur sehr selten verweigert.

Trotz dieser Tatsache hat der BVASK in der Vergangenheit immer die Einholung der Genehmigung durch den jeweiligen Unfallversicherungsträger vor Durchführung eines ambulanten arthroskopischen Eingriffes der UV-Patienten empfohlen. Ferner empfahl der BVASK, diese Operationen nur zu Sätzen der besonderen Heilbehandlung durchzuführen. Näheres hierzu können Sie unserem Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte GOÄ/UV-GOÄ entnehmen.

Als einen Lichtstreif am Horizont muss deswegen der Inhalt des Beitrages von Hans-Jürgen Wirthl, Leitender Verwaltungsdirektor beim Landesverband Mittelrhein und Thüringen der Gewerblichen Berufsgenossenschaften, erscheinen. Die hierin beschriebene Kehrtwendung der gesetzlichen Unfallversicherung hin zum ambulanten Operieren lassen Hoffnung aufkeimen, dass das ambulante Operieren bei UV-Versicherten doch noch zu einer Erfolgsstory werden könnte.

Für die arthroskopischen Operationen nach GOP 2189, 2190, 2191, 2193 kann jetzt bei ambulanter Durchführung ein Zuschlag von 151,85 Euro (GOP 445) abgerechnet werden. Die Leistungslegenden der Nummern 2189, 2190 und 2193 werden neu gefasst, so dass sie jetzt alle Gelenke betreffen.

Naturgemäß sind wir der Meinung, dass auch eine Vergütungsanpassung der operativen Leistungspositionen einer Überarbeitung der UV-GOÄ gut angestanden hätte. Aber zumindest weist die Entwicklung in die richtige Richtung.

Interpretiere ich Herrn Wirthl richtig, sollte der Trend der Unfallversicherungsträger, Versicherte aus Gründen der vermeintlich besseren Behandlungsqualität zum Operieren in Kliniken zu schicken, der Vergangenheit angehören. Ich meine, dass wir hiermit die Chance bekommen, unser Können zu marktgerechteren Preisen zu beweisen und somit die zukünftige Entwicklung mitzubestimmen.

Ihr

Emanuel Ingenhoven


Neue Geschäftszeiten der BVASK-Geschäftsstelle

Bundesverband für Ambulante Arthroskopie e.V.
Breite Str. 96
41460 Neuss
Tel.: 02131-153840
Fax: 02131-25412
Mail: mail@bvask.de
Web: www.bvask.de

Geschäftszeiten:
Dienstag 9.00-11.00 Uhr
Mittwoch 14.30-16.30 Uhr

Die Geschäftsstellenleitung hat Frau Agnes Koch.


! Achtung! Hotline-Änderung!

Ab sofort ist unsere Hotline für das BVASK-Qualitätsprogramm nur noch per E-Mail zu erreichen.
E-Mail: support@qualis.de
Anfragen werden per E-Mail so schnell wie möglich beantwortet.


Wir freuen uns, folgende Neumitglieder begrüßen zu können:

Dr. med. Holger Groß, 66740 Saarlouis
Dr. med. Olaf Hoffmann, 04103 Leipzig
Dr. med. Andreas Pätz, 01665 Diera-Zehren
Dr. med. Lutz Strohbach, 04103 Leipzig

Der Vorstand


Impressum:

Herausgeber und V.i.S.d.P.:
Bundesverband für Ambulante Arthroskopie e.V.
41460 Neuss, Breite Str.96

Tel.: (02131) 153840, Fax: 25412
Redaktion dieser Ausgabe:
Hans-Jürgen Wirthl
Dr. Emanuel Ingenhoven


Einladung zur 16. Jahrestagung des BVASK 2005 Hamburg

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die Jahrestagung 2005 unseres Verbandes findet am 27. und 28. Mai 2005 im Hotel Gastwerk in Hamburg statt.

Die grundlegenden Neuerungen durch das Gesundheitssystem-Modernisierungs Gesetz (GMG) mit neuen Kooperationsmöglichkeiten von Ärzten in Klinik und Praxis führte auch im BVASK zu Überlegungen die dahin gehen, Klinikern die Mitgliedschaft im BVASK zu ermöglichen und unsere Jahrestagung für Fremdteilnehmer zu öffnen.

Die Erweiterung der Aktivitäten des Verbandes - z.B. mit Herausgabe der Ihnen jetzt vorliegenden neuen Verbandszeitschrift in Kooperation mit dem Biermann Verlag sowie die vermehrte Nutzung von Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Berufsverbänden und Kongressveranstaltern - wird nach der überaus erfolgreichen Kooperation mit der D.A.F. im Jahre 2004, auf der wir über 400 Teilnehmer begrüßen konnten, auch im Jahre 2005 zu einer erheblichen Mehrbeteiligung gegenüber unseren ‚alten’ Jahrestagungen aus der Vergangenheit führen.

Geplant ist, neben dem eigentlichen Kongressprogramm, auch Präparatekurse und Workshops am Modell durchzuführen. Zusätzlich stehen wieder die bewährten berufspolitischen- und abrechnungstechnischen Seminare an.

Das Thema der Jahrestagung 2005 lautet "Fixationsverfahren in der Arthroskopie". Zusätzlich werden uns der neue EBM 2000+ und die Themen "Medizinische Versorgungszentren" sowie "Integrierte Versorgung" beschäftigen.

Der Vorstand lädt Sie alle herzlich zur Teilnahme an dieser Veranstaltung ein, die nicht nur Spitzenleistungen im Bereich des wissenschaftlichen Programms, sondern auch einen gesellschaftlichen Höhepunkt bieten soll.

Für Ihre Familienmitglieder und Sie selbst bietet sich die Möglichkeit eines Kurzurlaubs in Hamburg, da der 26. Mai 2005 in den meisten Bundesländern ein Feiertag (Fronleichnam) ist.

Für die Zimmerreservierung stehen Kontingente in den folgenden zwei benachbarten Hotels zur Verfügung:

Gastwerk Hotel Hamburg
Beim Alten Gaswerk 3, 22761 Hamburg
info@gastwerk-hotel.de
www.gastwerk-hotel.de
Buchungs-Stichwort: "BVASK-4"
Kategorie: 4 Sterne
EZ (excl. Frühstück): 135 Euro

25 Hours Hotel Hamburg
Paul-Dessau-Strasse 2, 22761 Hamburg
info@25hours-hotel.com
www.25hours-hotel.de
Buchungs-Stichwort: "BVASK-3"
Kategorie: 3 Sterne
EZ (excl. Frühstück): 99 Euro
Die Reservierung erfolgt für beide Hotels
im Gastwerk unter Tel. 040/89062-422

Ferner ist folgendes Hotel in wenigen Gehminuten erreichbar:
NH-Hotel Hamburg-Altona
Stresemannstrasse 363-369
22761 Hamburg
Tel.: 040/421 06 00
nhhamburgaltona@nh-hotels.com
www.nh-hotels.com
Kategorie: 4 Sterne
EZ (excl. Frühstück): ab 99 Euro

Weitere Hotelempfehlungen und Tourismusinformationen bietet die
Hotel- und Tourismus GmbH Hamburg
Postfach 10 22 49, 20015 Hamburg
Tel.: 040/ 300 51 300
www.hamburg-tourismus.de

Die Kongress-Anmeldung erfolgt bei:
ProSympos GmbH
Congress Organisation
Cathostraße 3, 45356 Essen
Tel.: 0201/33 01 301
Fax: 0201/33 01 304
information@prosympos.de

Wir freuen uns, Sie in Hamburg begrüßen zu dürfen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen genauso wie die Congress Organisation ProSympos jederzeit gern zur Verfügung.

Der Vorstand


16. Jahrestagung und Hauptversammlung (27.-28.05.2004)

Tagungsort: Hamburg, Hotel Gastwerk

Fixationsverfahren in der Arthroskopie

Freitag 27.5.2005
Wissenschaftliches Programm

08.00 – 12.45 Präparatekurs im Anatomischen Institut des Universitätsklinikums
Eppendorf, UKE. Taxitransfer gruppenweise ab Hotel Gastwerk 8.00 -10.30 Uhr
Kursthemen:
Knie: Meniskusnaht, Probeentnahme und Implantationstechnik ACT
Tuberositasmedialisierung (Fixierungstechnik in Pressfittechnik)
Schulter: intraartikuläre Fixationstechniken, Fixationstechnik Rotatorenmanschette
Parallel Hospitation im OP Dr. Jensen
13.00 – 14.15 Mittagspause
14.15 Uhr Eröffnung der Tagung im Hotel Gastwerk
14.30 – 16.30 Arthroskopische Fixationsverfahren an der Schulter
Rotatorenmanschette, Labrum, Bankart-Repair, Bizepssehne
16.30 – 17.00 Kaffeepause / Industrieausstellung
17.00 – 18.00 Mitgliederversammlung des BVASK e.V.
ab 19.30 Uhr BVASK-Abend im Hotel Gastwerk

Samstag 28.5.2005
Wissenschaftliches Programm

09.00 – 11.00 Arthroskopische Fixationsverfahren am Meniskus
11.00 – 11.30 Kaffeepause / Industrieausstellung
11.30 – 12.30 Fixationsverfahren an Patella und an osteochondralen Fragmenten
12.30 – 13.30 Mittagspause
13.30 – 14.30 Arzthaftung und Riskmanagement
14.30 – 15.00 Kaffeepause / Industrieausstellung
15.00 – 17.00 Arthroskopische Fixationsverfahren am Kreuzband
17.00 – 18.00 Aktuelle Berufspolitische Stunde / EBM
18.00 Ende der Veranstaltung
Ausgabe der Teilnahmebescheinigung

CME- Zertifizierung bei der Ärztekammer Hamburg beantragt


Ambulantes Operieren in der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV)

Zum 1. Januar 2005 werden einige wichtige Neuerungen im berufsgenossenschaftlichen Heilverfahren in Kraft treten. Zum einen soll durch die Einführung der "Grundsätze Ambulantes Operieren in der GUV" der Grundsatz ambulant vor stationär nun auch in der Unfallversicherung dem ambulanten Operieren endgültig umgesetzt werden. Darauf abgestimmt wird es außerdem einen neuen Verletzungsartenkatalog geben.

Der Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger enthält in der aktuell gültigen Fassung zwar keine speziellen Regelungen über das ambulante Operieren, schließt es aber auch nicht aus. Sogar im Verletzungsartenverfahren existiert ausdrücklich die Möglichkeit der ambulanten Behandlung. Arbeitsunfallverletzte, bei denen eine Verletzung nach dem Verletzungsartenverzeichnis vorliegt, müssen zwar ausnahmslos unverzüglich in ein von den Landesverbänden der gewerblichen Berufsgenossenschaften besonders beteiligtes Krankenhaus überwiesen werden. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass die Behandlung auch unter stationären Bedingungen durchgeführt werden muss. Vielmehr regelt § 37 Abs. 2 des Ärztevertrages, dass der an diesem Krankenhaus tätige Durchgangsarzt nach Art oder Schwere der Verletzung entscheidet, ob eine stationäre oder ambulante Behandlung erforderlich ist. Er kann die Behandlung ambulant selbst durchführen oder einen anderen qualifizierten Arzt mit der Behandlung beauftragen. Welchen Arzt er für qualifiziert hält, obliegt ebenfalls der Beurteilung des Durchgangsarztes an diesem Krankenhaus. Trotzdem haben sich ambulante Operationen bislang im Bereich der GUV noch nicht durchgesetzt. Das soll nun anders werden.

Die ab 1. Januar 2005 geltenden Regelungen sind nicht nur für Durchgangs- oder H-Ärzte, sondern auch für andere ambulant Operierende von Bedeutung.

Zur Förderung des ambulanten Operierens werden "Grundsätze Ambulantes Operieren in der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV)" eingeführt. Sie enthalten Regelungen über

• die Anwendung des GKV-Kataloges ambulant durchführbarer Operationen und stationsersetzender Eingriffe
• den Vorrang der ambulanten Leistungserbringung
• die Anwendung des Vertrages Ärzte/UVTräger
• die Besonderheiten des Verletzungsartenverfahrens
• die Berechtigung zur Durchführung ambulanter Operations- und Anästhesieleistungen

Anwendung des Kataloges ambulant durchführbarer Operationen und stationsersetzender Eingriffe

§ 115 b SGB V (Sozialgesetzbuch) verpflichtet nur die Spitzenverbände der Krankenkassen sowie die Deutsche Krankenhausgesellschaft bzw. die Bundesverbände der Krankenhausträger und die Kassenärztliche Bundesvereinigung einen Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe zu vereinbaren. Eine entsprechende Vorschrift existiert im Bereich des SGB VII für die gesetzliche Unfallversicherung nicht.

§ 34 SGB VII verpflichtet die UV-Träger alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung und, soweit erforderlich, besondere unfallmedizinische Behandlung gewährleistet wird. Darüber hinaus bestimmen die UV-Träger im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßen Ermessen (§ 26 Abs. 5 SGB VII).

Der Gesetzgeber hat den UV-Trägern in diesem Zusammenhang ein weitgehendes Organisationsrecht zugestanden. Sie können die von den Ärzten und Krankenhäusern zu erfüllenden Vorraussetzungen im Hinblick auf die fachliche Befähigung, die sächliche und personelle Ausstattung sowie die zu übernehmenden Pflichten festlegen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Hieraus leitet sich auch die Ermächtigung ab, für die Einführung und praktische Umsetzung des ambulanten Operierens eigene Kriterien für die Unfallversicherung aufzustellen.

Vorrang der ambulanten Leistungserbringung

Der im Bereich der GKV bereits existierende umfassende Katalog eignet sich jedoch durchaus auch für Zwecke der Unfallversicherung. Auf einen eigenen Katalog für Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung wurde nicht zuletzt aus Vereinfachungsgründen verzichtet.

Zur Entscheidung, ob eine Operation unter ambulanten oder stationären Bedingungen durchzuführen ist, wird deshalb künftig der "Katalog ambulant durchführbarer Operationen und stationsersetzender Eingriffe" nach Anlage 1 des Vertrages nach § 115b Abs. 1 SGB V – ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus – auf dem Stand vom 01.01.2004 auch für Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend zu Grunde gelegt.

Die in diesem Katalog mit einem Stern gekennzeichneten Leistungen sind nun auch in der gesetzlichen Unfallversicherung im Regelfall ambulant zu erbringen. Wird die Leistung dagegen stationär erbracht, ist dies gesondert zu begründen.

Die Entscheidung obliegt grundsätzlich den mit den UV-Trägern in einem besonderen Vertragsverhältnis stehenden Ärzten unter Berücksichtigung von Art oder Schwere der Verletzung. Dies sind die Durchgangs- und H-Ärzte sowie Handchirurgen, die über eine besondere Zulassung zur Behandlung von Handverletzungen aus dem Verletzungsartenverzeichnis verfügen. Zieht der Durchgangs-, H-Arzt oder Handchirurg einen anderen Facharzt zur Behandlung hinzu, ist dieser ebenso ermächtigt in eigener Verantwortung darüber entscheiden, ob die Operation ambulant oder stationär durchgeführt wird. Dasselbe gilt für Augen- oder HNO-Ärzte bei Verletzungen auf dem jeweiligen Fachgebiet.

Eine stationäre Leistungserbringung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn die in Anlage 2 zum Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB VI mit Stand vom 01.01.2004 genannten "Allgemeinen Tatbestände" erfüllt sind. Darüber hinaus ist bei der Entscheidung insbesondere wegen des gegenüber der GKV umfassenden Reha-Auftrages der gesetzlichen Unfallversicherung auch stets die Gesamtkonstellation der Verletzungsfolgen und deren Auswirkungen auf die individuelle Situation und den Gesundheitszustand des Patienten zu berücksichtigen.

Anwendung des Vertrages Ärzte/UV-Träger

Das ambulante Operieren ist nicht isoliert zu betrachten, sondern bewegt sich im Rahmen der allgemeinen und besonderen Regelungen für die Heilbehandlung bei Arbeitsunfällen nach dem Vertrag Ärzte/UVTräger. Insbesondere die Vorstellungspflichten eines Verletzten beim Durchgangsarzt unter den dort genannten Voraussetzungen, die Hinzuziehung anderer Ärzte durch den Durchgangsarzt oder H-Arzt sowie die Unterstützungs- und Berichtspflichten sind weiterhin zu beachten.

Besonderheiten des Verletzungsartenverfahrens (VAV)

Auch das Verletzungsartenverfahren enthält bestimmte Regelungen, die mit Einführung der "Grundsätze Ambulantes Operieren in der GUV" weiter gelten. Deshalb kann nicht jede Operation, die nach dem Katalog im Regelfall ambulant durchzuführen ist, auch unmittelbar ambulant vorgenommen werden. Bei einer Verletzung nach dem Verletzungsartenverzeichnis hat jeder behandelnde Arzt aus Gründen der Qualitätssicherung weiterhin dafür zu sorgen, dass der Patient unverzüglich in ein besonders zugelassenes Krankenhaus überwiesen wird.

Wird ein Patient unter Umgehung dieser Regelung unmittelbar in einer nicht zugelassenen Einrichtung operiert, liegt kein gültiger Behandlungsauftrag vor. Dies gilt sowohl für alle Ärzte in niedergelassener Praxis, als auch für nicht am VAV beteiligten Krankenhäuser. Diese laufen dann Gefahr, dass ambulante oder stationäre Behandlungskostenrechnungen nicht oder nicht vollständig bezahlt werden, wenn der vorgesehene Weg nicht eingehalten wird.

Zurzeit existiert lediglich eine Ausnahme von der Vorstellungspflicht im zugelassenen Krankenhaus, nämlich dann, wenn es sich in den Fällen der Handverletzungen des Verletzungsartenverzeichnisses bei dem behandelnden Arzt um einen Handchirurgen mit eigener Zulassung des Landesverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften handelt. Ein solcher Handchirurg ist grundsätzlich ermächtigt alle Verletzungen der Hand einschließlich der Handwurzel sowie der die Hand versorgenden Sehnen und Nerven im Bereich des Armes zu behandeln. Alle anderen Verletzungen muss er entweder bei einem Durchgangsarzt (wenn er nicht gleichzeitig selbst über die D-Arzt-Beteiligung verfügt) oder – bei einer Verletzung nach dem VAV-Verzeichnis – im zugelassenen Krankenhaus vorstellen.

Deshalb ist es absolut unerlässlich, dass in den so genannten Erstberichten (D- bzw. H-Arzt- und Handchirurgischer Bericht) ausnahmslos immer die entsprechenden Fragen in Abschnitt 12 "Art der Heilbehandlung" danach, ob eine Verletzung nach dem VAV-Verzeichnis vorliegt und ggf. nach welcher Ziffer, vollständig beantwortet und im letzten Feld Namen und Anschrift des weiter behandelnden Arztes oder Krankenhauses angegeben werden.

Der verantwortliche Arzt im Verletzungsartenverfahren (D-Arzt) am zugelasenen Krankenhaus hat zu prüfen und zu entscheiden, ob die Behandlung stationär erfolgen muss oder ob eine ambulante Behandlung ausreichend ist. Diese Entscheidung kann nicht auf nachgeordnete Ärzte (z. B. Assistenten) delegiert werden, es sei denn, es handelt sich um gesondert zugelassenen "Ständige Vertreter".

Handelt es sich allerdings um eine so genannte "Sternleistung", dann ist diese - auch wenn es sich dabei um eine Verletzung nach dem Verletzungsartenverzeichnis handelt - im Regelfall ambulant zu erbringen. Soll die Behandlung gleichwohl stationär durchgeführt werden, wird auch in den Fällen des Verletzungsartenverzeichnisses eine gesonderte Begründung erforderlich.

Der verantwortliche Arzt (D-Arzt) am zugelassenen Krankenhaus entscheidet außerdem, wo die ambulante Operation durchgeführt werden soll. Dies muss dann nicht immer in der eigenen Klinik geschehen. Insbesondere ist daran zu denken, den Patienten dem zuweisenden Arzt wieder zurück zu überweisen, wenn dieser über die entsprechende Qualifikation zur Durchführung der ambulanten Operation verfügt. Den UV-Trägern ist in diesem Zusammenhang sehr an einer guten Kooperation zwischen niedergelassenen Ärzten und Kliniken gelegen.

Neues Verletzungsartenverzeichnis

Das derzeitige Verletzungsartenverzeichnis umfasst insgesamt 38 Positionen von Verletzungen bzw. Folgezuständen, bei deren Vorliegen eine Vorstellung im zugelassenen Krankenhaus zwingend erforderlich ist. Insbesondere die Gelenkbinnenverletzungen bzw. die mit Stabilitätsverlust verbundenen Bandverletzungen unter der bisherigen Nr. 12 geben immer wieder Anlass zu Diskussionen, gerade wenn es sich um das Kniegelenk handelt. Verletzungen zum Beispiel an Meniskus oder Kreuzbändern dürfen zurzeit nicht ohne den oben beschriebenen Weg über das am VAV beteiligte Krankenhaus ambulant operiert werden.

Ebenfalls mit Wirkung vom 01. Januar 2005 wird ein neues überarbeitetes und auf lediglich 10 Kernbereiche komprimiertes Verletzungsartenverzeichnis in Kraft treten, das den Voraussetzungen zum ambulanten Operieren in der GUV besser Rechnung tragen soll. Damit wird die unmittelbare ambulante Versorgung des isolierten Risses des vorderen Kreuzbandes auch in der niedergelassenen Praxis möglich sein.

Erstmals wird es außerdem eine Kommentierung in Form gesonderter "Erläuterungen zum Verletzungsartenverzeichnis" geben, die darin genannte Verletzungen näher eingrenzen und ihre Zuordnung erleichtern sollen.

In allen Zweifelsfällen, ob eine Verletzung nach dem Verletzungsartenverzeichnis vorliegt, sollte jedoch grundsätzlich immer die Vorstellung des Patienten in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgen.

Berechtigung zur Durchführung ambulanter Operations- und Anästhesieleistungen

An der besonderen Behandlung Arbeitsunfallverletzter beteiligt sind in erster Linie Durchgangs- und H-Ärzte. Sie sind deshalb auch grundsätzlich zur Durchführung ambulanter Operationen nach den Grundsätzen der GUV berechtigt. Sie müssen in einer Praxis niedergelassen oder an einem Krankenhaus tätig sein. Die ambulante Operation im Krankenhaus stellt in der GUV, anders als in der GKV, keine Institutsleistung dar, sondern ist eine persönliche Leistung des Arztes. Die Anästhesie ist eine notwendige Ergänzung der operativen Leistung. Deshalb sind Ärzte für Anästhesie selbstverständlich ebenfalls am ambulanten Operieren beteiligt.

Augen- und HNO-Ärzte können ambulante Operationen ebenso auf ihrem Fachgebiet zu Lasten der GUV durchführen wie diejenigen Handchirurgen, die über eine gesonderte Zulassung der BG-Landesverbände verfügen.

Für die Beteiligung am ambulanten Operieren in der GUV haben die UV-Träger keine eigenen Kriterien aufgestellt. Grundvoraussetzung für die genannten Ärztegruppen ist jedoch, dass sie von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zum ambulanten Operieren zugelassen sind bzw. die erforderlichen Erklärungen nach § 3 der Qualitätssicherungsvereinbarung in der GKV abgegeben haben. Sie müssen selbstverständlich die fachlichen und räumlich-apparativen Anforderungen erfüllen.

Durchgangs- und H-Ärzte sind nach dem Ärztevertrag verpflichtet zur Klärung der Diagnose und/oder zur Mitbehandlung andere Ärzte, insbesondere auf anderen Fachgebieten, hinzuzuziehen. Dasselbe gilt für das ambulante Operieren. Ein D-/H-Arzt, der z. B. nicht selbst ambulant operiert, kann deshalb einen Patienten an einen anderen Arzt zur Durchführung des ambulanten Eingriffs überweisen. Dieser Arzt muss wiederum über die Zulassung zum ambulanten Operieren in der vertragsärztlichen Versorgung verfügen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass dieser hinzugezogene Arzt selbst D- oder H-Arzt ist.

Die Landesverbände der Berufsgenossenschaften beabsichtigen nicht, die Erfüllung der Anforderungen in jedem Einzelfall nachprüfen. Sie sind allerdings berechtigt von dem Arzt oder Krankenhaus entsprechende Nachweise zu verlangen und jederzeit auch vor Ort entsprechende Prüfungen vorzunehmen.

Honorierung ambulanter Operationsleistungen

Der bisher vereinbarte Gebührenrahmen der UV-GOÄ würde eine wirtschaftliche Erbringung ambulanter Operations- und Anästhesieleistungen in dem Ausmaß, wie sie ab Januar 2005 vorgesehen sind, voraussichtlich nicht ermöglichen. Künftig werden deshalb für die ambulante Erbringung von Operations- und Anästhesieleistungen Zuschlagsziffern eingeführt.

Die UV-GOÄ orientiert sich in Aufbau und Struktur an der amtlichen Gebührenordnung, kurz Privat-GOÄ genannt, im Detail jedoch abgestimmt auf die besonderen Bedürfnisse der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Zuschläge nach der Privat-GOÄ sind auf die Höhe des einfachen Gebührensatzes beschränkt. Diesem liegt ein EURO-Punktwert von 5,82873 Cent zu Grunde. Die UV-GOÄ kennt keine Steigerungssätze, unterscheidet jedoch nach Gebührensätzen der allgemeinen und der besonderen Heilbehandlung. Die Zuschläge in der UV-GOÄ werden nach den Sätzen der allgemeinen Heilbehandlung bewertet. Dieser liegt ein rechnerischer Punktwert in Höhe von zurzeit 6,9024403 Cent zu Grunde. Der Punktwert wird allerdings seit der Überarbeitung der UV-GOÄ im Jahre 2001 nicht mehr ausgewiesen, sondern die reinen EURO-Beträge für die Leistung. Dies ermöglicht eine flexible Anpassung einzelner Gebührenpositionen, wenn dies erforderlich ist.

So können jetzt zusätzlich die Grundleistungen sowie die Allgemeinen Kosten und die Sachkosten für 8 UV-relevante OP-Leistungen im Schnitt um ca. 35 bis 40 %, im Einzelfall sogar um bis zu 150 % nach oben angepasst werden:

Die Zuschlagsregelungen im Einzelnen:

Die Regelungen zum ambulanten Operieren werden auf Beschluss der ständigen Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte/UV-Träger in Kapitel C der UVGOÄ hinter Abschnitt VII als "Kapitel VIII - Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen" eingefügt.

Bei ambulanter Durchführung von Operations- und Anästhesieleistungen in der Praxis niedergelassener Ärzte oder in Krankenhäusern können für die erforderliche Bereitstellung von Operationseinrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge (z.B. Kosten für Operations- und Aufwachräume oder Gebühren bzw. Kosten für wieder verwendbare Operationsmaterialien bzw. –geräte) Zuschläge berechnet werden. Für die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers im Zusammenhang mit einer ambulanten operativen Leistung können Zuschläge dann berechnet werden, wenn die Anwendung eines Operationsmikroskops oder eines Lasers in der Leistungsbeschreibung der Gebührennummer für die operative Leistung nicht beinhaltet ist.

Die Leistungen nach den Nummern 448 und 449 dürfen nur im Zusammenhang mit einer an einen Zuschlag nach Nummern 442 bis 445 gebundenen ambulanten Operation und mit einer an einen Zuschlag nach Nummern 446 bis 447 gebundenen Anästhesie bzw. Narkose berechnet werden. Die Leistungen sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugeordnete operative bzw. anästhesiologische Leistung aufzuführen.

Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach den Nummern 442 bis 445 sowie 446 oder 447 ist die erbrachte Operations- bzw. Anästhesieleistung mit der höchsten Bewertung.

Die Leistungen nach den Nummern 448 und 449 sind im Zusammenhang mit derselben Operation nur von einem der an dem Eingriff beteiligten Ärzte und nur entweder neben den Leistungen nach den Nummern 442 bis 445 oder den Leistungen nach den Nummern 446 bis 447 berechnungsfähig. Neben den Leistungen nach den Nummern 448 oder 449 darf die Leistung nach Nummern 56 und 57 nicht berechnet werden.

Die Zuschläge/Leistungen nach den Nummern 442 bis 449 sind nicht berechnungsfähig, wenn der Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird; das gilt nicht, wenn die stationäre Behandlung wegen unvorhersehbarer Komplikationen während oder nach der ambulanten Operation notwendig und entsprechend begründet wird.

Nr. 440: Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei ambulanten operativen Leistungen

Der Zuschlag nach Nummer 440 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig Gebühr: 27,60 Euro

Nr. 441: Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung

Der Zuschlag nach Nr. 441 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.

Gebühr: Nr. 441 beträgt 100% des Gebührensatzes für die allgemeine Heilbehandlung der betreffenden Leistungen, jedoch höchstens 79,92 Euro)

Nr. 442: Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen nach den Gebühren-Nrn. 695, 1011, 1014, 1044, 1085, 1086, 1089, 1097, 1098, 1112, 1113, 1131, 1140, 1292, 1301, 1321, 1356, 1357, 1377, 1428, 1438, 1441, 1445, 1457, 1467, 1468, 1493, 1513, 1527, 1534, 1576, 1586, 1713, 1740, 1741, 1755, 1767, 1816, 2010, 2062, 2065, 2066, 2072, 2080, 2084, 2100, 2122, 2158, 2170, 2250, 2256, 2293, 2295, 2347, 2380, 2381, 2402, 2405, 2430, 2431, 2441, 2660, 2671, 2694, 2800, 2890, 3120, 3220, 3237.

Der Zuschlag nach Nr. 442 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nr. 442 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 443 bis 445 nicht berechnungsfähig. Gebühr: 27,60 Euro

Nr. 443: Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen nach den Gebühren-Nrn. 1043, 1052, 1099, 1104, 1111, 1120, 1122, 1129, 1135, 1141, 1283, 1299, 1305, 1330, 1331, 1333, 1359, 1446, 1455, 1519, 1528, 1535, 1588, 1622, 1628, 1635, 1738, 1761, 1765, 1802, 2040, 2041, 2045, 2051, 2052, 2073, 2092, 2101, 2105, 2110, 2118, 2120, 2130, 2156, 2210, 2253, 2254, 2279, 2339, 2348, 2382, 2384, 2386, 2393, 2397, 2404, 2410, 2421, 2580, 2650, 2651, 2656, 2657, 2670, 2730, 2751, 2801, 3300.

Der Zuschlag nach Nr. 443 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nr. 443 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 442, 444 und/oder 445 nicht berechnungsfähig. Gebühr: 51,77 Euro

Nr. 444: Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen nach den Gebühren-Nrn. 700, 701, 1041, 1045, 1055, 1060, 1121, 1125, 1155, 1156, 1284, 1302, 1304, 1306, 1311, 1332, 1348, 1353, 1355, 1358, 1360, 1365, 1366, 1384, 1485, 1497, 1597, 1612, 1636, 1756, 1815, 2064, 2074, 2075, 2076, 2081, 2087, 2088, 2091, 2106, 2111, 2134, 2140, 2213, 2273, 2296, 2297, 2349, 2355, 2383, 2392, 2392a, 2396, 2417, 2418, 2420, 2440, 2442, 2583, 2655, 2675, 2881, 3096, 3241, 3283.

Der Zuschlag nach Nr. 444 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nr. 444 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 442, 443 und/oder 445 nicht berechnungsfähig. Gebühr: 89,73 Euro

Nr. 445: Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen nach den Gebühren-Nrn. 1048, 1056, 1126, 1137, 1145, 1159, 1160, 1285, 1346, 1349, 1350, 1351, 1352, 1354, 1361, 1367, 1374, 1375, 1382, 1383, 1447, 1448, 1471, 1595, 1611, 1613, 1614, 1625, 1626, 1637, 1638, 1766, 1768, 1769, 1800, 1827, 1851, 2043, 2044, 2067, 2070, 2082, 2083, 2089, 2112, 2117, 2119, 2121, 2135, 2189, 2190, 2191, 2193, 2260, 2263, 2268, 2269, 2281, 2282, 2354, 2356, 2385, 2390, 2394, 2419, 2570, 2584, 2586, 2587, 2588, 2589, 2682, 2687, 2695, 2699, 2701, 2823, 2882, 2883, 2895, 2896, 2897, 3095, 3097, 3284, 3285.

Der Zuschlag nach Nr. 445 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nr. 445 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 442 bis 444 nicht berechnungsfähig. Gebühr: 151,85 Euro

Nr. 446: Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen nach den Nummern 453, 469, 476, 478, 480, 497, 498 im Zusammenhang mit ambulanten Operationen.

Der Zuschlag nach Nr. 446 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 446 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 447 nicht berechnungsfähig. Gebühr: 20,71 Euro

Nr. 447: Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen nach den Nummern 460, 462, 470, 471, 472, 473, 474, 481 im Zusammenhang mit ambulanten Operationen.

Der Zuschlag nach Nr. 447 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 447 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 446 nicht berechnungsfähig. Gebühr: 44,87 Euro

Nr. 448: Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als zwei Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen

Die Leistung nach Nummer 448 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Die Leistung nach Nr. 448 ist neben Leistungen nach Nummern 1 bis 10, 56 und 57 sowie der Leistung nach Nummer 449 nicht berechnungsfähig. Gebühr: 41,41 Euro

Nr. 449: Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als vier Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen

Die Leistung nach Nummer 449 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Die Leistung nach Nr. 449 ist neben Leistungen nach Nummern 1 bis 10, 56 und 57 sowie der Leistung nach Nummer 448 nicht berechnungsfähig." Gebühr: 62,12 Euro

Die Leistungslegenden der Nummern 2189, 2190 und 2193 werden wie folgt gefasst:

2189: Resezierende arthroskopische Operation eines Gelenkes mit z.B. Entfernung oder Teilresektion eines Meniskus - gegebenenfalls einschließlich Plicateilresektion, Teilresektion des Hoffa'schen Fettkörpers und/oder Entfernung freier Gelenkkörper -

2190: Arthroskopische erhaltende Operation in einem Gelenk (z. B. Meniskusnaht, Refixation)

2193: Arthroskopische Operation mit Synovektomie an einem großen Gelenk bei chronischer Gelenkentzündung - gegebenenfalls einschließlich Abtragung von Osteophyten"

Sechsmonatige Bewährungsphase
Da die Gebührenordnungen UV-GOÄ und EBM in ihrer Leistungsstruktur nicht kongruent sind und bis zur Einführung die Auswirkungen im Vergleich zum EBM nicht in allen Einzelheiten feststehen, sollen die Leistungen nach einer Einführungsphase von 6 Monaten ggf. neu bewertet werden, wenn nach Aufnahme der Regelungen zum ambulanten Operieren in die UV-GOÄ festgestellt wird, dass einzelne Leistungen unter Einbeziehung der Zuschläge im Vergleich zum geltenden EBM erheblich unterbewertet sind. Die Auswirkungen der Regelungen zum ambulanten Operieren sollen außerdem hinsichtlich Kostenentwicklung und Behandlungsqualität beobachtet und ggf. korrigiert werden.

Außerdem ist vorgesehen, nach der Einführung eines fallpauschalierten Vergütungssystems in der gesetzlichen Krankenversicherung zu prüfen, ob dieses auf die gesetzliche Unfallversicherung übertragen werden kann.

1 2 3 4 5 6
UV-
GOÄ-Nr.
Allgemeine Heilbehandlung Besondere
Heilbehandlung
Besondere
Kosten
Allgemeine
Kosten*
Sachkosten*
2062 34,51 Euro 42,95 Euro 7,35 Euro 6,40 Euro 13,75 Euro
2118 44,87 Euro 55,83 Euro 7,78 Euro 14,60 Euro 22,38 Euro
2122 38,24 Euro 47,59 Euro 7,78 Euro 12,00 Euro 19,78 Euro
2156 44,87 Euro 55,83 Euro ---- 13,90 Euro 13,90 Euro
2210 41,41 Euro 51,54 Euro 7,78 Euro 16,70 Euro 24,48 Euro
2339 63,78 Euro 79,37 Euro 7,78 Euro 22,40 Euro 30,18 Euro
2354 63,78 Euro 79,37 Euro 23,33 Euro 19,00 Euro 42,33 Euro
2801 44,87 Euro 55,83 Euro 7,67 Euro 12,40 Euro 20,07 Euro

* Die aufgeführten Beträge in den Spalten 5 "Allgemein Kosten" und 6 "Sachkosten" stehen zu Redaktionsschluss noch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Zustimmung durch die Vertragspartner.

 

Anschrift des Verfassers:
Ltd. Verwaltungsdirektor Hans-Jürgen Wirthl
Geschäftsstellenleiter des Landesverbandes
Hessen-Mittelrhein und Thüringen der gewerblichen
Berufsgenossenschaften
Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 15
55130 Mainz


Das Medizinische Versorgungszentrum, 2. Teil

Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten:

"Medizinische Versorgungszentren sind also fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Abs. II Satz III Nr. I ( § 95, SGB V) eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind."

Betreiber eines MVZ können nur zugelassene Leistungserbringer sein, d. h. im Einzelnen: zugelassene Ärzte, ermächtigte Krankenhausärzte, zugelassene Krankenhäuser, ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen, wie z. B. Polikliniken, oder Sozialpädiatrische Zentren. Ferner gehören dazu Leistungserbringer von Heilmitteln (Ergotherapeuten, Logopäden, Masseure, Physiotherapeuten, Krankengymnasten). Leistungserbringer von Hilfsmitteln (Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädiemechaniker, Orthopädieschuhmachermeister), Zahntechniker, Apotheken, Haushaltshilfen, Häusliche Krankenpflege, Einrichtungen und Unternehmen des Krankentransports, Hebammen, Entbindungspfleger.

Bezüglich der funktionellen Gestaltung gilt das oben gesagte, die Leistungserbringung erfolgt durch Angestellte und Vertragsärzte. Hierzu können sich in Kooperationsgemeinschaft unter Beteiligung kooperationsfähiger Gesundheitsberufe weitere zugelassene Berufsgruppen beteiligen. Bezüglich der Rechtsformwahl wird vom Gesetzgeber keine Vorschriften gemacht. Alle zulässigen Gesellschaftsformen sind möglich, so z. B. Personengesellschaften (Einzelunternehmen, BGB Gesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, OHG, KG, GmbH & Co. KG und andere Mischformen sowie juristische Personen des privaten Rechts). Als Rechtsform sind ebenfalls Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG, Kommanditgesellschaften) möglich. Welche Ausgestaltung man im Einzelnen bei einem solchen Gesellschaftsvertrag vornimmt, sollte sich nach den Bedürfnissen vor Ort und den Wünschen der Beteiligten richten. So ist es z. B. möglich, ein Modell "Poliklinik" zu wählen, wo verschieden Facharztgruppen in Kooperation und mit gleichen Rechten, z.B. mit weiteren Einrichtungen des Gesundheitssektors, wie Reha-Einrichtungen, Hilfsmittelerbringer oder auch Krankenhäusern und Apotheken, zusammenarbeiten. Möglich ist auch ein Modell "Leaderchip-Krankenhaus", worin das Krankenhaus neben den Räumlichkeiten auch die strukturelle Führerschaft inne hat und sich dieses Krankenhaus die im eigenen Haus nicht vorhandenen Facharztversorgungsmöglichkeiten über ein MVZ hinzukauft.

Betriebswirtschaftliche Überlegungen:

Als betriebswirtschaftliche Vorteile sind Kostensynergien bezüglich Einkauf, Personal und Verwaltung zu nennen. Ferner das zentrale, möglichst professionelle Praxismanagement sowie die Erweiterung der Leistungspalette mit gegebenenfalls interessanten, zusätzlichen Behandlungs- und Kooperationsmöglichkeiten. Ferner stellt ein MVZ natürlich eine Risikominimierung für Berufseinsteiger dar, und als Gesellschafter eines MVZ betreiben Sie sicherlich eine Sicherung Ihres Praxiswertes.

Als Nachteile sind zu nennen: Es gibt keine primäre Erhöhung der Vergütung für die Leistungserbringer im Medizinischen Versorgungszentrum. Man gibt (teilweise) die berufliche Selbständigkeit auf. Gegebenenfalls sind nicht unerhebliche Anfangsinvestitionen zu leisten, und es besteht natürlich auch im MVZ ein Insolvenzrisiko.

Bei der Wahl der Rechtsform spielen auch steuerliche Überlegungen eine Rolle. Es besteht eine gewisse Gefahr der Umsatzsteuerbelastung, und man sollte eine ungewollte Belastung durch die Gründung einer kostenintensiven Gesellschaftsform vermeiden.

Hier folgt nun eine kurze Vergleichsberechnung verschiedener möglicher Gesellschaftsformen.

Die Ausgangslage stellen vier Ärzte (verheiratet, Kirchensteuer) dar, die ein MVZ gründen. Der Gewinn dieses MVZ liegt bei 1,2 Mio Euro. Die Verteilung erfolgt je zu einem Viertel. Es gibt keine weiteren steuerlichen Einflüsse, wie z.B. Sonderausgaben, Kapitaleinkünfte, Vermietung- und Verpachtungsverluste, Einkünfte der Ehefrau. Als Basis ist der Steuertarif 2003 zugrunde gelegt.

Ein Vergleich der Liquidität nach Gesellschaftsform ergibt hierbei folgendes Bild:

Da sich eine gewisse Privilegierung von Gemeinschaftspraxen und Medizinischen Versorgungszentren im neuen EBM abzeichnet, sollte diese Entwicklung in jedem Fall genau beobachtet werden. Die Bevorzugung der Ärzte in einem Medizinischen Vorsorgungszentrum und in Gemeinschaftspraxen ist politisch gewollt und wird von der KBV entsprechend umgesetzt. Eine Kostensenkung durch das MVZ gegenüber der Einzelpraxis ist wahrscheinlich möglich. Ich habe die Effekte von Flächen- und Prozessoptimierungen oben bereits angeführt.

Es gibt ein starkes Interesse von Krankenhäusern an Medizinische Vorsorgungszentren, die in Richtung Einweiser-Sicherung geht. Wir haben aber auch noch einige Fragen, die nicht gelöst sind, z.B. die der optimalen Rechtsform. Zu lösen ist weiterhin in einem MVZ das Privatliquidationsrecht der beteiligten Ärzte, die Frage von ausgelagerten Praxisräumen, die fragliche Umsatzsteuerpflicht und die Tatsache, dass man die individuelle Abrechnungsnummer verliert. Das bedeutet, dass Regularien geschaffen werden müssen, die in einem MVZ eine faire Bewertung der Leistung des Einzelnen sicherstellt.

Bei den vorliegenden Rahmenbedingungen ist es also nicht sicher, dass eine wesentliche Verbesserung der Einkommenssituation der im MVZ beschäftigten Ärzte gegenüber einer Gemeinschaftspraxis eintritt. Bei der Frage, ob man eine MVZ gründen, sich an einer Gründung beteiligen oder als angestellter Arzt in ein MVZ gehen soll, ist die individuelle Situation von entscheidender Bedeutung.

Weitere Fragen kommen hinzu: Was wollen die Krankenhäuser in der Umgebung, was wollen die anderen niedergelassenen Kollegen, wie werden die Kollegen auf die Bildung eine MVZ reagieren, möchte ich meine Unabhängigkeit teilweise aufgeben, welcher Umzugs- und Investitionsaufwand wird erforderlich, erhalte ich hierdurch ein Image- bzw. Patientengewinn, gibt es gegebenenfalls eine Wertsteigerung meines Vertragsarztsitzes, und gibt es die Möglichkeit, zusätzliche Verträge, wie z.B. zur integrierten Versorgung, nur im Rahmen eines MVZ zu akquirieren?

Vielleicht ist der Einstieg mit einem Umzug bzw. die Gründung eines Ärztehauses mit Einzelpraxen bzw. Praxisgemeinschaften die zunächst bessere und weniger einengende Alternative. Zumindest für den bereits etablierten niedergelassenen Arzt wäre dies ohne wesentliche Liquiditätsprobleme.

Der Einzelne wird also um eine penible und individuelle Kosten-/Nutzenanalyse nicht herumkommen. Zu dieser Kosten-/Nutzenanalyse gehört eine Umfeldanalyse und eine Standortanalyse. Sie sollten vorher Grundlagenwissen erwerben, um später nicht persönlichen oder wirtschaftlichen Schiffbruch zu erleiden. Um Nachteile zu vermeiden, ist also eine entsprechende Vorbereitung notwendig.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen bauen zurzeit gerade Beratungsdienstleistungen für gründungswillige zukünftige Medizinische Versorgungszentren aus. Bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein ist ein solches Beratungszentrum bereits als ,KV Consult’ installiert.

Vergleich der Liquidität nach Gesellschaftsform (Gewinn 1,2 Mio Euro)
 
Personengesellschaft ohne Gewerbesteuer 625.000 Euro
  mit Gewerbesteuer 620.000 Euro
 
Kapitalgesellschaft ohne Tätigkeitsvergütung 590.000 Euro
  mit Tätigkeitsvergütung
(insgesamt 360.000 Euro Gehälter an die Gesellschafter)
615.000 Euro

Die Differenz ergibt sich durch die doppelte Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalgesellschaften. Steuern werden bei Gewinnentstehung in der Gesellschaft und bei Ausschüttung an die Gesellschafter fällig.

 

Dr. Emanuel Ingenhoven


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