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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Einführung des EBM 2000plus wirft ihre Schatten
voraus. Sie ist mit Sicherheit das wichtigste betriebswirtschaftliche
Ereignis für ambulant operierende Ärzte dieses Jahrzehnts in Deutschland.
Die wirtschaftlichen Folgen dieser EBM-Einführung werden
wir jedoch erst im nächsten Jahr zu spüren bekommen, da die lokalen
Honorarverteilungsmaßstäbe fast flächendeckend bis Ende des Jahres
weiterhin Gültigkeit haben und sich so, bei den meisten von uns, an
dem zur Verfügung stehenden Abrechnungsvolumen nichts ändern wird.
Glaubt man den Äußerungen der Verantwortlichen, so wird
das ambulante Operieren in Zukunft nicht budgetiert sein. Es hängt
allerdings stark von den Regelleistungsvolumina und den regional zu
beschließenden unterschiedlichen Punktwerten ab, wie sich der neue
EBM auf das ambulante Operieren im allgemeinen und das arthroskopische
Operieren im speziellen auswirken wird.
Inzwischen sind die Sachkostenpauschalen für arthroskopische
Operationen zwischen 122 Euro (Kategorie 1 und 2) über 200 Euro (Kategorie
3 und 4) bis zu 333 Euro (Kategorie 5 und höher) vom Bewertungsausschuss
festgelegt worden und im Kapitel 40 des EBM integriert.
Nach dem derzeitigen Kenntnisstand wird es auch bei
der Sprechstundenbedarfregelung wie bisher bleiben. Da außerdem der
Passus „einschließlich Kosten in den Legenden der arthroskopischen
Ziffern im neuen EBM nicht mehr existiert, gehe ich – nach Rücksprache
mit der KBV - davon aus, dass die Abrechnung verbrauchter Implantate
ebenfalls keine Probleme unter dem neuen EBM aufwerfen wird. Näheres
zum EBM finden Sie in dem entsprechenden Artikel in dieser Info.
Ein weiteres Ereignis beschäftigt den Verband zur Zeit
auf allen Ebenen, nämlich die Vorbereitung des Jahreskongresses 2005
am 27. und 28. Mai im Hotel Gastwerk in Hamburg. Uns ist es gelungen,
den neuen ersten Vorsitzenden der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,
Herrn Dr. Andreas Köhler, zur Teilnahme an dieser Jahrestagung zu
bewegen. Zusätzlich referiert Herr Hans Jürgen Wirthl, leitender Vertreter
der Berufsgenossenschaften und mitverantwortlich für die Weiterentwicklung
der UV-GOÄ, anlässlich dieses Termins.
Ambulantes Operieren im Spannungsfeld zwischen gesetzlichen
Auflagen, Anforderungen an Qualität und Durchführung, Forderungen
durch Patienten, ethischen Grundsätzen und finanziellen Zwängen. Dies
darzustellen ist einer der Ziele dieses Kongresses, zu dem Sie der
Vorstand des BVASK ganz herzlich einladen möchte.
Auch das wissenschaftliche Programm ist von exquisiter
Qualität. Wollten Sie nicht schon immer von erfahrenen, renommierten
Operateuren aktuelle Kniffe und Tricks bei Fixationsverfahren an Knie
und Schulter erklärt bekommen und die Möglichkeit haben, diese direkt
handwerklich umzusetzen? Diese Gelegenheit bietet sich Ihnen im Präparatekurs
des Kongresses, welcher in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.45 Uhr am
Freitag, 27. Mai, stattfinden wird. Die theoretischen Grundlagen und
wissenschaftlichen Ergebnisse von Fixationsverfahren in der Arthroskopie,
die einen fulminanten Aufschwung in den vergangenen Jahren erlebt
haben, werden Ihnen von namhaften Referenten im Kongressprogramm offeriert.
Ganz wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der BVASK-Kongress
als Fortbildungsveranstaltung anerkannt und mit 18 Punkten zertifiziert
ist.
Als wären das noch nicht Gründe genug, bietet unser
diesjähriger Kongress ein äußerst attraktives Tagungshotel mit äußergewöhnlichem
Ambiente. Die Terminierung erlaubt Ihnen die Durchführung eines Kurzurlaubs
in Hamburg, der sicherlich auch für Ihre Familie interessant sein
dürfte.
Die grundlegende Neuerung durch das Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz
(GMG) mit neuen Kooperationsmöglichkeiten von Ärzten, Klinik und Praxis
führte auch im BVASK zu Überlegungen, die dahingehen, Klinikern die
Mitgliedschaft im Verband zu ermöglichen und unsere Jahrestagung für
Fremdteilnehmer zu öffnen. Einen Teil der Erweiterung der Aktivitäten
des Verbandes liegt – mit der dritten Ausgabe der neuen Verbandszeitschrift
KOMPAKT AMSI in Kooperation mit dem Biermann Verlag – vor ihnen. Im
Auftrage der jüngsten Mitgliederversammlung hat der Vorstand Vorschläge
für Änderung der Satzung des BVASK e. V. erarbeitet. Die vorgeschlagenen
Änderungen betreffen die Ausweitung des Geschäftsfeldes des Verbandes
auf alle ambulante muskuloskelettale Interventionen und die Möglichkeit,
auch Klinikern die Mitgliedschaft zu ermöglichen (siehe Einladung
zur Mitgliederversammlung). Auf der Mitgliederversammlung in Hamburg
werden Sie die Gelegenheit bekommen, hierzu Ihr Votum abzugeben.
Alles in allem sind wohl kaum mehr Gründe denkbar, am
diesjährigen Jahreskongress teilzunehmen.
Ich freue mich auf ein Wiedersehen mit Ihnen.
Ihr
Emanuel Ingenhoven
Impressum:
Herausgeber und V.i.S.d.P.:
Bundesverband für Ambulante Arthroskopie e.V.
41460 Neuss, Breite Str.96
Tel.: (02131) 153840, Fax: 25412
Redaktion dieser Ausgabe:
Dr. Emanuel Ingenhoven
Einladung zur Mitgliederversammlung
des Bundesverbandes für Ambulante Arthroskopie, BVASK.e.V.
im Rahmen der Jahrestagung 2005 in Hamburg
Datum: Freitag, den 27.05.2005
Zeit: 17.00 Uhr
Ort: Gastwerk Hotel Hamburg
Tagesordnung :
- Bericht des Vorstandes, Entlastung des
Vorstandes
- Bericht des Kassenwarts, Entlastung des
Kassenwarts
- Satzungsänderung: Namensergänzung und
Ausweitung der Möglichkeit zur Mitgliedschaft (s.u.)
- Sonstiges
Alle Mitglieder sind herzlich eingeladen.
Der Vorstand
Der Vorstand hat nach der letzten Mitgliederversammlung
auftragsgemäß Vorschläge für Satzungsänderungen des BVASK e.V. erarbeitet.
Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen die Ausweitung des Geschäftsfeldes
des Verbandes auf alle „Ambulante Muskuloskelettale Interventionen,
und die Möglichkeit, auch Klinikern die Mitgliedschaft zu ermöglichen.
1. Namensergänzung
Bisherige Formulierung:
1. Name, Sitz:
Der Verein führt den Namen „Bundesverband für ambulante
Arthroskopie e.V.” und ist ein Zusammenschluss niedergelassener
Fachärzte für Chirurgie und/oder Orthopädie aus dem gesamten Bundesgebiet.
Der Verein hat seinen Sitz in Bochum und ist im Vereinsregister des
Amtsgerichtes Bochum unter der Nummer 14 VR 2392 vom 08.06.1989 eingetragen.
Soll ersetzt werden durch:
1. Name, Sitz :
Der Verein führt den Namen „Bundesverband für ambulante
Arthroskopie und muskuloskelettale Interventionen e.V. und ist
ein Zusammenschluss von Fachärzten für Chirurgie und/oder Orthopädie
aus dem gesamten Bundesgebiet. Der Verein hat seinen Sitz in Bochum
und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bochum unter der Nummer
14 VR 2392 vom 08.06.1989 eingetragen.
2. Ausweitung der Möglichkeit zur Mitgliedschaft:
Bisherige Formulierung:
3. Mitgliedschaft:
Mitglied können alle niedergelassenen Fachärzte für
Chirurgie und/oder Orthopädie werden, die die vom Verband aufgestellten
Qualitätsanforderungen bei der ambulanten Arthroskopie einhalten.
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand aufgrund
einer schriftlichen Beitrittserklärung.
Soll ersetzt werden durch:
3. Mitgliedschaft :
Mitglied können alle Fachärzte für Chirurgie/Unfallchirurgie
und/oder Orthopädie werden, die ambulante Operationen am Bewegungsapparat
durchführen und die vom Verband aufgestellten Qualitätsanforderungen
einhalten. Die Teilname an der verbandseigenen Qualitätssicherung
in der jeweils gültigen Form ist verbindlich. Die Aufnahme neuer Mitglieder
erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.
Qualis®
Die neue, auf den EBM 2000plus abgestimmte Qualis-Version
können BVASK-Mitglieder über die Funktion „Zusatzprogramme -
„Online-Programm- Update ab 1.4.2005 herunterladen. Hierbei
werden auch neue Hand- und Fußchirurgische Inhalte zur Verfügung gestellt.
Die in Qualis® integrierte OP-Berichts- und Arztbriefschreibung ist
eine elegante Möglichkeit, der im neuen EBM ausgewiesenen Berichtspflicht
zu entsprechen.
EBM 2000Plus
Nun liegt er also vor uns, der neue EBM und wir
können uns jetzt kurz vor dem Start in die neue Abrechnungswelt mit
dem kompletten EBM auseinandersetzten. Letztendlich fällt die Kritik
am neuen EBM für die arthroskopischen Leistungen zwiespältig aus.
Neben der richtigen und wichtigen Systematik des EBM im operativen
Kapitel und der für die Arthroskopie ebenso wichtigen Ausweisung von
Sachkosten in Euro-Beträgen, bleiben letztendlich viele Kritikpunkte:
- Die Systematik wurde nicht kongruent genutzt.
Insbesondere für die häufigen und nicht lange dauernden arthroskopischen
Eingriffe ergeben sich deswegen Minderbewertungen gegenüber dem
alten EBM. Die Meniskusteilresektion in die Kategorie E 2 zu packen,
die subtotale Meniskusresektion allerdings in die Kategorie E 3
ist ein Anachronismus. Hier wird es zu EBM-getriggerten Fehlabrechnungen
kommen. Ausgesprochen fatal wird die Geschichte durch die Abwertung
der Sachkostenpauschale der Eingriffe E 2 gegenüber E 3. Hier, wie
auch in der Bewertung der OP-Minute und der Einordnung der arthroskopischen
Operationen zu den einzelnen Kategorien, ist die KBV und letztendlich
auch der Bewertungsausschuss nicht den Vorschlägen des BVASK gefolgt.
Sobald uns diese Fehlentwicklungen offenbar wurden, sind diese bei
der KBV wiederholt und eindringlich schriftlich und mündlich zu
Protokoll gegeben worden. Schlussendlich ist aber, bis auf eine
leichte Mehrbewertung der arthroskopischen Eingriffe im Verlauf
des vergangenen Jahres gegenüber den Vorentwürfen, keine Änderung
erfolgt. Die Sachkostenpauschalen sind ziemlich exakt nur halb so
hoch ausgefallen, wie vom BVASK als notwendig errechnet und die
OP-Minute müsste nach unseren Berechnungen um 50% besser bewertet
werden, um überhaupt ein Unternehmergehalt (in der von der KBV angestrebten
Höhe!) erreichen zu können.
- Weitere Kritikpunkte treffen die präoperative
Voruntersuchung, die nur von Hausärzten abgerechnet werden kann,
sowie die Besserbewertung der Nachbehandlung durch einen anderen
Arzt, als durch den Operateur. Diese Tatsachen zeigen, dass die
KBV gewillt ist, politische Vorgaben umzusetzen: Hausarztzentrierte
Versorgung und die Fachärzte - insbesondere die Operateure - als
Dienstleister am Patienten im Auftrag anderer Ärzte, am liebsten
offenbar von Hausärzten.
Gegenüber dem alten EBM findet sich eine Aufwertung
der länger dauernden arthroskopischen Eingriffe, die sich zwangsläufig
aus der Zuordnung zu den OP-Zeiten ergibt. Aus diesen Zuordnungen
resultieren für den Operateur aber auch, je nach OP-Frequenz, Plausibilitätsprobleme.
Wer jetzt argumentiert, die angesetzten Zeiten seien zu lang, der
möge bedenken, dass - nach Beschlußfassung durch die KBV - die OP-Minute
bezahlt wird. Eine Verkürzung der veranschlagten OP-Zeiten würde also
zwangsläufig zu einer schlechteren Bewertung führen, d.h. wir müssten
noch mehr für das gleiche Geld arbeiten! Die Tabelle weiter unten
in den Abrechnungsempfehlungen gibt über die Prüfzeiten Auskunft.
Unter diesen Voraussetzungen ist der Einordnung der Meniskus- und
kleiner Knorpeleingriffe in Kategorie E 2 auch etwas Positives abzugewinnen.
Sie können in der Quartalsabrechnung entschärfend wirken.
Hinzugekommen ist im neuen EBM die Möglichkeit bei Simultaneingriffen
zusätzlich verbrauchte OP-Zeit mit dem Aufschlag für weitere 15 Minuten
OP-Zeit nach E 8 abzurechnen.
Unter diesen Prämissen mag es sein, dass der einzelne
Operateur für die arthroskopischen Eingriffe bei durchschnittlichem
Patientenklientel und Krankheitsverteilung keine höheren Verluste
gegenüber dem alten EBM durch den Wechsel in der Abrechnungsgrundlage
erwirtschaftet. Die angestrebte Mehrbewertung der arthroskopischen
Operationen, wofür wir im BVASK-Vorstand und insbesondere ich als
1. Vorsitzender angetreten sind, hat aber nicht stattgefunden. Dies
trotz aller Anstrengungen, wie aufwändiger betriebswirtschaftlicher
Berechnungen, Sachkostenauflistungen, hohen persönlichen zeitlichen
Aufwand, einem halben Dutzend Gesprächsrunden mit der KBV sowie ein
paar Dutzend Telefonaten. Letztendlich lassen die betriebswirtschaftlichen
Berechnungen des BVASK erkennen, dass die arthroskopischen Operationen
im Schnitt bei Kassenpatienten auch in Zukunft defizitär erbracht
werden müssen. Diese Aussage gilt für den Fall, dass sich an dem Punktwert
gegenüber dem heutigen Stand nichts wesentliches ändert. Die Umsetzung
der Regelleistungsvolumina und die Ausstattung der Operationen mit
Punktwerten ab dem 1.1.2006 ist Sache der regionalen KVen. In diesem
System ist der Punktwert nach wie vor der größte Unsicherheitsfaktor
und das Ziel der KBV, ärztliche Leistung in Eurobeträgen zu vergüten,
noch weit entfernt. Die Zukunft wird zeigen, wohin uns das führt.
Terminologie der Knorpeleingriffe
Leider ist die OPS-Terminologie der Knorpeleingriffe
nicht eindeutig. Um Missverständnissen vorzubeugen müssen wir uns
auf eine einheitliche Terminologie zu Knorpel- und Knocheneingriffen
einigen:
Die OPS-Ziffern 5812.10 ff bezeichnen nach allgemein gebräuchlicher
Terminologie die sog. ”Chondroplastik”, also die Bearbeitung
von Gelenkknorpel (hyaliner Knorpel). Als "Abrasionsarthroplastik",
wie in Klammer bei o.a. OPS-Legenden beschrieben, bezeichnen wir,
seit Lenny L. Johnson in seiner Monographie "Arthoscopy" 1982 das
Verfahren erstmalig beschrieb, das subchondrale Anfräsen von Knochen
(Aufbrechen der subchondralen Grenzlammelle) zur Stimulierung des
Wachstums von Faserknorpel wie bei Pridie-Bohrung oder Mikrofrakturierung
im Sinne der OPS-Ziffern 5-812.20 ff.
Hier liegt also ein Fehler in den OPS-Legenden vor. Dies wurde mit
der KBV mehrmals kommuniziert. Eine Klarstellung ist allerdings erst
mit der nächsten OPS-Änderung 2006 zu erwarten. Für unsere Abrechnungen
schlage ich deshalb folgendes Vorgehen vor:
- oberflächliche Knorpelglättung bei Knorpelschäden
I.-II. Grades (Einteilung nach Outerbridge) OPS-301: 5-812.0 ff
- Chondroplastik bei Knorpelschäden Grad III.
und höher OPS-301: 5-812.1 ff
- Aufbrechen der subchondralen Sklerose bei komplettem
Knorpeldefekt OPS-301 (Abrsio, Pridie, Microfracture): 5-812.2 ff.
- subchondrale Spongiosaplastik, arthroskopisch
assistiert z. B. Umkehrplasik etc. bei Osteochondrosis dissecans
oder Fraktur, OPS-301: 5-812.4 ff
- Refixation eines osteochondralen Fragments
OPS-301: 5-812.3 ff.
Abrechnung arthroskopischer Operationen im
EBM 2000plus
Die Darstellung der Abrechnung im neuen EBM beruht
auf dem jetzigen Kenntnisstand und ist nicht juristisch gesichert!
Ein Irrtum ist ausdrücklich vorbehalten.
Die Abrechnung präoperativer Leistungen wird kurz tabellarisch (am
Beispiel der Orthopäden – die den größten Anteil der Mitglieder im
BVASK stellen) dargestellt, da sie alle für konservative Behandlung
von Patienten möglichen Ziffern umfasst.
Für Chirurgen finden sich analoge Abrechnungsmöglichkeiten mit fast
identischen Punktzahlen im Kapitel III/7 (S. 113-115 EBM). Alle Ziffern
mit 18xxx können für die Chirurgie durch 07xxx ausgetauscht werden.
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Vor OP
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Ordination
|
| Leistung |
Ziffer |
Punkte |
Besonderheiten / Ausschluss / Zeit |
Berichtspflicht |
| Ordinationskomplex bis 5. Lebensjahr |
18210 |
310 |
Alter d. Pat. Beachten! 10 Min. |
nein |
| Ordinationskomplex 6.- 59. Lebensjahr |
18211 |
265 |
Alter d. Pat. Beachten! 10 Min. |
nein |
| Ordinationskomplex ab 60. Lebensjahr |
18212 |
290 |
Alter d. Pat. Beachten! 10 Min. |
nein |
|
oder Konsultation
|
| Konsultationskomplex |
18215 |
50 |
Ausschluss 18210, 18211, 18212 |
nein |
|
Beratung
|
| Beratung, Erörterung und/oder Abklärung |
18220 |
|
je vollendete 10 Min.! Zusätzlich zu Zeitangabe
anderer Ziffern, z.B. Ordinationskomplex |
nein |
|
Praeoperative Behandlung
|
| Behandlung |
18310-18340 |
430 bis 740 |
Ausschluss für 21 Tage nach Erbringung
einer Leistung nach Kapitel 31.2 (Operationen) und/oder
Erbringung von postoperativer Behandlung!!
Mindestens 3 Arzt-Patienten-Kontakte im Behandlungsfall!
Für 18330 Zus.Bez. ‚Handchirurgie’ oder Genehmigung erforderlich!
Weitere Leistungen, z.B. aus dem Kapitel II/2 wie Infusionen oder
physikalisch/therapeutische Leistungen und/oder Leistungen aus
dem Kapitel 30 (spezielle Versorgungsbereiche) sind ggf. abrechenbar.
Leistungen aus dem Kapitel II/2.3 z.B. Punktionen sind nur abrechenbar,
wenn 18310-18340 nicht abgerechnet werden (z.B. bei < 3 Pat. Kontakten).
Abrechnungsausschlüsse beachten!
|
ja |
|
Bericht/Verordnung/Bescheinigung
|
| Ärztlicher Bericht nach Untersuchung |
01600 |
100 |
Max. 4x im Behandlungsfall! |
Max. 400 Pkte./Quartal |
| Individueller Arztbrief |
01601 |
200 |
Max. 2x im Behandlungsfall! |
| Kopie an den Hausarzt |
01602 |
45 |
Nur wenn Brief an anderen Arzt erstellt wurde.
Kann an einem anderen Tag abgerechnet werden als Orginalbrief. |
|
| Bescheinigung zur Belastungsgrenze |
01610 |
50 |
Vordruck Muster 55 |
|
| Verordnung von medizinischer Rehabilitation |
01611 |
810 |
Vordruck Muster 61
Selten vor, meist nach OP! |
|
| Bescheinigung oder Zeugnis |
01620 |
80 |
nur auf besonderes Verlangen der Krankenkasse
oder Ausstellung der vereinbarten Vordrucke nach den Mustern
41, 50 und 58 |
|
| Krankheitsbericht |
01621 |
120 |
nur auf besonderes Verlangen der Krankenkasse
oder Ausstellung der vereinbarten Vordrucke nach den Mustern
11, 53, 56 und 57 |
|
| Kurplan, Gutachten, Stellungnahme |
01622 |
225 |
Ausführlicher schriftlicher Kurplan oder
begründetes schriftliches Gutachten oder schriftliche gutachterliche
Stellungnahme, nur auf besonderes Verlangen der Krankenkasse oder
Ausstellung der vereinbarten Vordrucke nach den Mustern 20 a-d,
51 und 52 |
|
| Kurvorschlag |
01623 |
140 |
Vordruck nach Muster 25 |
|
|
Labor
|
| Grundpauschale für Vertragsärzte aus nicht
in der Nr. 12220 aufgeführten Arztgruppen bei Probeneinsendung |
12225 |
15 |
|
|
|
Ultraschall/Röntgen
|
| Gelenk-Sonographie, Sonographie von Sehnen,
Muskeln, Bursae |
33050 |
215 |
Abrechnungsausschluss für andere sonographische
Ziffern und Ziffern für postoperative Betreuung.
KV-Genehmigung erforderlich |
ja |
| Röntgenaufnahmen von Teilen des Skeletts,
Kopf, Schultergürtel, Extremitäten, Becken, Weichteile |
34230 - 34234 |
200-285 |
Ausschlüsse: Infusion, Punktion I (02340),
andere Röntgenziffer aus der selben Gruppe! |
ja |
| Arthrographien |
34235 und 34236 |
1430- 1715 |
Ausschlüsse: Infusionen und Punktionen, andere
Kontrastmitteluntersuchungen |
ja |
|
Sachkosten
|
| Sachkosten für Versand von Material,
Röntgenaufnahmen, Briefen, Fax etc. sind nach Kapitel 40 - Kostenpauschalen
- abrechenbar. |
Operationstag
Zunächst ist es unabdingbar, sich mit der Präambel
des Kapitels 31 (Operationen) des neuen EBM zu befassen. Hier heißt
es:
- Als ambulante oder belegärztliche Operation
gelten ärztliche Leistungen mit chirurgisch-instrumenteller Eröffnung
der Haut und/oder Schleimhaut oder der Wundverschluss von eröffneten
Strukturen der Haut und/oder Schleimhaut mindestens in Oberflächenanästhesie
sowie Leistungen entsprechend den OPS-301-Prozeduren des Anhangs
2 ggf. einschl. eingriffsbezogener Verbandleistungen. Punktionen
mit Nadeln, Kanülen und Biopsienadeln, sowie Kürettagen der Haut
und Shave-Biopsien der Haut fallen nicht unter die Definition eines
operativen Eingriffs.
- Voraussetzung für die Berechnung der Leistungen
des Abschnittes 31.2 ist, dass die notwendigen sachlichen
und personellen Bedingungen erfüllt sind und sich der Vertragsarzt
gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zur Teilnahme am Vertrag
gemäß § 115b SGB V erklärt hat oder einen Vertrag zur Abrechnung
belegärztlicher Leistungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung
im Einvernehmen mit den Verbänden der Krankenkassen nachweist.
- Der Leistungsumfang der Krankenhäuser, die
sich zur Teilnahme am Vertrag gemäß § 115b SGB V erklärt haben,
definiert sich nicht durch den Inhalt dieses Abschnittes, sondern
durch den Vertrag nach § 115b SGB V.
- Der Operateur und der ggf. beteiligte Anästhesist
sind verpflichtet, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Art und Schwere
des beabsichtigten Eingriffs unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes
des Patienten die ambulante Durchführung der Operation bzw. der
Anästhesie nach den Regeln der ärztlichen Kunst mit den zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten erlauben und die erforderliche Aufklärung,
Einverständniserklärung und Dokumentation erfolgt sind.
- Die Leistungen des Abschnittes 31.2
umfassen sämtliche durch den Operateur erbrachten ärztlichen Leistungen,
Untersuchungen am Operationstag, Verbände, ärztliche Abschlussuntersuchung(en),
einen post-operativen Arzt-Patienten-Kontakt, Dokumentation(en)
und Beratungen einschließlich des Abschlussberichtes an den weiterbehandelnden
Vertragsarzt und Hausarzt. Gibt der Versicherte keinen Hausarzt
an, bzw. ist eine Genehmigung zur Information des Hausarztes gemäß
§ 73 Abs. 1b SGB V nicht erteilt, sind die Leistungen des Abschnitts
31.2 auch ohne schriftliche Mitteilung an den Hausarzt berechnungsfähig.
- Der Operateur und/oder der ggf. beteiligte
Anästhesist haben durch eine zu dokumentierende Abschlussuntersuchung
sicherzustellen, dass der Patient ohne erkennbare Gefahr in die
ambulante Weiterbehandlung und Betreuung entlassen werden kann.
Die Weiterbehandlung erfolgt in Absprache zwischen dem Operateur,
dem ggf. beteiligten Anästhesisten und dem weiterbetreuenden Arzt.
- Die Zuordnung der Eingriffe entsprechend des Operationenschlüssels
nach § 301 SGB V (OPS-301) zu den Leistungskomplexen ist im Anhang
2 aufgelistet. Es gelten zusätzlich die in der Präambel zu Anhang
2 sowie zu den einzelnen Unterabschnitten aufgelisteten Rahmenbedingungen.
Die Zuordnung der definierten Leistungskomplexe zu Unterabschnitten
des Abschnitts 31.2 ist nicht gebietsspezifisch. Nur die
im Anhang 2 aufgeführten ambulanten und belegärztlichen Operationen
sind berechnungsfähig. Eingriffe der Kleinchirurgie (Leistungen
nach den Nrn. 02300 bis 02302, 06350 bis 06352, 09360 bis 09362,
15321 bis 15324, 26350 bis 26352) in Narkose bei Neugeborenen, Säuglingen,
Kleinkindern und Kindern werden gebietsspezifisch in der Kategorie
1 berechnet.
- In einem Zeitraum von drei Tagen, beginnend
mit dem Operationstag, können vom Operateur neben der ambulanten
oder belegärztlichen Operation nur die Leistungen nach den Nrn. 01220
bis 01222, 01310 bis 01312, 01410 bis 01414, 01602, 01610 bis 01612,
01620 bis 01623, 01710 bis 01721, 01770, 01772 bis 01775, 01780
bis 01787, 01790 bis 01793, 01800 bis 01813 und 01815, 01820 bis
01822, 01825 bis 01832, 01835 bis 01839 und 01850, 01950 bis 01952,
die arztgruppenspezifischen Ordinations- und Konsultationskomplexe,
Leistungen der Kapitel bzw. Abschnitte 31.3, 31.4, 31.5.2, 32, 34
und 35 berechnet werden.
- wenn bei der Berechnung die Angabe der OPS-301-Prozedur(en)
in der gültigen Fassung erfolgt. Die Leistungserbringung ist gemäß
2.1 der Allgemeinen Bestimmungen nur dann vollständig gegeben, Diagnosen
sind nach dem ICD-10-Diagnoseschlüssel (ICD-10-GM) in der gültigen
Fassung anzugeben.
Wie finde ich nun die für eine
OP abrechenbaren Ziffern?
Im EBM findet sich im Band 2 die Zuordnung operativer
Prozeduren nach OPS zu den Leistungen des Kapitel 31 (Operationen).
Bitte lesen Sie auch hierzu die Präambel! Am einfachsten ermitteln
Sie den von Ihnen durchgeführten Eingriff im OPS-System mittels eines
Kodierungsbrowsers, wie z.B. AllinOne, downloadbar unter http://www.allinone-browser.de/.
Am sinnvollsten ist es, wenn sich jeder Operateur eine persönliche
Hitliste seiner gebräuchlichsten Eingriffe und deren Zifferzuordnung
aufstellt.
Der Umgang mit der Liste der operativen Prozeduren im Band 2 des EBM
ist dann einfach: suchen Sie aus dem Kapitel 2.21.4 (Arthroskopische
Operationen, lfd. Nr. 5957-6174) die von Ihnen durchgeführte Operation
heraus. In der Tabelle sind dann in der gleichen Spalte die hierzu
abrechenbaren Ziffern aufgeführt.
Abweichend hiervon finden sich die rein Diagnostischen Arthroskopien
separat im Kapitel 2.4.
Beispiel 1: OP mit Innenmeniskusteilresektion:
| Lfd. Nr. |
OPS
2004 / 2005 |
Legende |
Kategorie |
OP-Ziffer |
Überwachung |
Nachbeh. Überweiser |
Nachbeh. Operateur |
Narkose |
| 6142 |
5-812.5 |
Arthroskopische Operation am Gelenkknorpel
und an den Menisken: Meniskusresektion, partiell |
E2 |
31142 |
31503 |
31614 |
31615 |
31822 |
Am OP-Tag sind OP-Ziffer und Überwachungsziffer
abrechenbar.
In unserem 1. Beispiel die Ziffer 31142 (Endoskopischer Gelenkeingriff
(Arthroskopie) der Kategorie E2).
| Bewertung |
5380 Punkte |
| Obligater Leistungsinhalt: |
Chirurgischer Eingriff der Kategorie E2 entsprechend
Anhang 2 |
| Fakultativer Leistungsinhalt: |
Ein postoperativer Arzt-Patienten-Kontakt |
Im Anschluss an die Leistung nach der Nr. 31142
kann für die postoperative Überwachung die Leistung nach der Nr. 31503
(1400 Punkte) berechnet werden. Hierbei müssen Sie sich mit dem Anästhesisten
einigen, wer diese Ziffer abrechnet! Abrechnungsausschlüsse bestehen
für andere Ziffern zur (praxisklinischen) Betreuung und Infusionen.
Zusätzlich können Sie nach Kapitel V (BMÄ und
E-GO) 40.13 die für einen Eingriff dieser Kategorie (E2) geltende
Kostenpauschale nach Ziffer 40750 (122,00 EUR) abrechnen (s.u.).
Die Abrechnung am OP-Tag umfasst also, falls Sie
den Aufwachraum in eigener Regie betreiben folgende Ziffern:
| Ziffer |
OPS |
Punkte |
EUR |
| 31142 |
5-812.5 |
5380 |
|
| 31503 |
|
1400 |
|
| 40750 |
|
|
122,- |
| Summe |
|
6780 Punkte + 122,- EUR Sachkosten |
|
Die Berechnung operativer Leistungen kann nur
unter Angabe der korrekten OPS-Codierungen bei der Abrechnung der
Leistung erfolgen!
Zusätzlich können die in der Präambel und Nr. 8 (s.o.) aufgelisteten
Ziffern - falls erbracht - zur Abrechnung kommen (nicht vergessen:
Ordinations- bzw. Konsultationskomplex. Arztbrief/OP-Bericht ist nicht
separat berechenbar, da Bestandteil der Leistung, wohl aber Kopie
an den Hausarzt (01602).).
Kostenpauschalen
Zusätzlich zur Eingriffsziffer können nach Kapitel
V (BMÄ und E-GO) 40.13 für einen arthroskopischen Eingriff Kostenpauschalen
abgerechnet werden.
Tabelle Kostenpauschalen Arthroskopie
| Ziffer |
Bewertung |
Legende |
| |
|
|
| 40750 |
122.00 EUR |
Kostenpauschale für die Sachkosten
in Zusammenhang mit der Durchführung von endoskopischen Gelenkeingriffen
(Arthroskopien) nach den Nrn. 31141 und 31142 |
| |
|
|
| 40752 |
200.00 EUR |
Kostenpauschale für die Sachkosten
in Zusammenhang mit der Durchführung von endoskopischen Gelenkeingriffen
(Arthroskopien) nach den Nrn. 31143 und 31144 |
| |
|
|
| 40754 |
333.00 EUR |
Kostenpauschale für die Sachkosten
in Zusammenhang mit der Durchführung von endoskopischen Gelenkeingriffen
(Arthroskopien) nach den Nrn. 31145 bis 31147 |
Durchführung eines weiteren Eingriffes im
selben zeitlichen Zusammenhang
Erfolgen mehrere operativer Prozeduren unter einer
Diagnose so ist der am höchsten bewertete Eingriff abzurechnen.
Abweichend hiervon kann bei Simultaneingriffen (zusätzliche, vom Haupteingriff
unterschiedliche Diagnose) die durch das OP- und/oder das Narkoseprotokoll
nachgewiesene Überschreitung der Schnitt-Naht-Zeit des Haupteingriffes
durch die zusätzliche Berechnung der entsprechenden Zuschlagspositionen
(E8, Ziffer 31148) vergütet werden. Die abrechenbare Höchstzeit bei
Simultaneingriffen entspricht der Summe der Zeiten der Einzeleingriffe. Als
Berechnungsgrundlagen für Simultaneingriffe gelten folgende Zeiten:
Kategorie 1: 15 Minuten,
Kategorie 2: 30 Minuten,
Kategorie 3: 45 Minuten,
Kategorie 4: 60 Minuten,
Kategorie 5: 90 Minuten,
Kategorie 6: 120 Minuten.
Die in der Präambel des Kapitels VI/2 gewählte
Formulierung, dass ein ‚gesonderter operativer Zugangsweg’ für die
simultane Abrechnung Voraussetzung ist, gilt für die Arthroskopie
- nach Rücksprache mit der KBV - nur insoweit, als dass sich der Begriff
‚Zugangsweg’ nicht nur auf den Hautschnitt bezieht.
Bedenken Sie bei der Abrechnung aber die Plausibilität.
Die hierfür offengelegten Kriterien (Prüfzeiten) finden Sie im Kapitel
VI (Anhänge)/3 des EBM. Für die arthroskopischen Operationen sehen
die Zeitvorgaben wie folgt aus:
| GOP1) |
Kurzlegende |
Kalkulationszeit in Minuten2) |
Prüfzeit in Minuten |
Eignung der Prüfzeit |
| |
|
|
|
|
| 31141 |
Arthroskopie der Kategorie E1 |
29
|
25
|
Tages- und Quartalsprofil |
| 31142 |
Arthroskopie der Kategorie E2 |
45
|
36
|
Tages- und Quartalsprofil |
| 31143 |
Arthroskopie der Kategorie E3 |
59
|
44
|
Tages- und Quartalsprofil |
| 31144 |
Arthroskopie der Kategorie E4 |
78
|
55
|
Tages- und Quartalsprofil |
| 31145 |
Arthroskopie der Kategorie E5 |
110
|
72
|
Tages- und Quartalsprofil |
| 31146 |
Arthroskopie der Kategorie E6 |
138
|
83
|
Tages- und Quartalsprofil |
| 31147 |
Arthroskopie der Kategorie E7 |
148
|
120
|
Tages- und Quartalsprofil |
| 31148 |
Zuschlag |
15
|
15
|
Tages- und Quartalsprofil |
Beispiel 2: OP mit Innenmeniskusteilresektion
und Ersatz des vorderen Kreuzbandes durch Semitendinosus-Sehne.
Bei Durchführung eines weiteren Eingriffes im
selben zeitlichen Zusammenhang suche man sich beide Eingriffe anhand
der Tabelle heraus.
| Lfd. Nr. |
OPS
2004 / 2005 |
Legende |
Kategorie |
OP-Ziffer |
Überwachung |
Nachbeh. Überweiser |
Nachbeh. Operateur |
Narkose |
| 6142 |
5-812.5 |
Arthroskopische Operation am
Gelenkknorpel und an den Menisken: Meniskusresektion, partiell |
E2 |
31142 |
31503 |
31614 |
31615 |
31822 |
| 6153 |
5-813.4 |
Arthroskopische Refixation und
Plastik am Kapselbandapparat des Kniegelenkes: Plastik vorderes
Kreuzband mit sonstiger autogener Sehne |
E6 |
31146 |
31506 |
31620 |
31621 |
31826 |
Die Abrechnung dieses Kombinationseingriffes bei
einer durch OP- und/oder das Narkoseprotokoll nachgewiesene Überschreitung
der Schnitt-Naht-Zeit des Haupteingriffes (5-813.4 / Kreuzband-OP)
, Kategorie 6, 120 Min.) um weitere 15 Minuten (135 Min. OP-Zeit)
würde also folgende Ziffern umfassen:
| Ziffer |
OPS |
Punkte |
EUR |
| 31146 |
5-813.4 |
16205 |
|
| 31148 |
5-812.5 |
1545 |
|
| 31506 |
|
4055 |
|
| 40754 |
|
|
333,- |
| Summe |
|
21805 Punkte + 333,- EUR Sachkosten |
|
Sollte also der o.a. Eingriff länger als 120 Minuten
gedauert haben, so kann für jede weitere 15 Minuten nachgewiesener
OP-Zeit die Ziffer 31148 abgerechnet werden, aber nur bis zur Gesamtlänge
der beiden Eingriffe. In unserem Beispiel also 30+120 = 150 Minuten.
In diesem Fall kann die Ziffer 31148 also bis zu 2x zusätzlich zum
Haupteingriff zur Abrechnung kommen.
Die Berechnung operativer Leistungen kann
nur unter Angabe der korrekten OPS-Codierungen bei der Abrechnung
der Leistung erfolgen!
Zusätzlich können die in der Präambel und Nr. 8 (s.o.) aufgelisteten
Ziffern - falls erbracht - zur Abrechnung kommen (nicht vergessen:
Ordinations- bzw. Konsultationskomplex. Arztbrief/OP-Bericht ist nicht
separat berechenbar, da Bestandteil der Leistung, wohl aber Kopie
an den Hausarzt (01602).).
Implantate, die im Körper des Patienten verbleiben,
sind als Kosten nach Kapitel I, 7.3 des EBM abrechenbar. Sie fallen
nach Auskunft der KBV nicht unter die Sachkostenpauschalen
Nachbehandlung
In Tabelle der Zuordnungen operativer Prozeduren
nach OPS zu den Leistungen des Kapitel 31 (Operationen) im Band 2
des EBM findet sich hinter jedem Eingriff auch die möglichen Ziffern
für die Nachbehandlungen (31.4.2) nach operativen Eingriffen.
Diese sind Abhängig von der Kategorie des durchgeführten Eingriffs
und lassen sich auch bei den OP-Ziffern (IV/31.2) nachschlagen.
Die Leistungen des Abschnittes 31.4.2
können vom Operateur oder auf Überweisung des Operateurs, mit Angabe
der Nummer der Leistung für die postoperative Behandlung, vom weiterbehandelnden
Vertragsarzt nach ambulanter Durchführung eines Eingriffs des
Abschnittes 31.2 berechnet werden.
Die Abrechnung der Leistung hat, unabhängig vom Datum der tatsächlichen
Leistungserbringung, am ersten postoperativen Tag zu erfolgen.
In einem Zeitraum von 21 Tagen, beginnend mit dem Operationstag, kann
nur einmalig ein Behandlungskomplex des Abschnittes 31.4 abgerechnet
werden oder eine Überweisung zur Weiterbehandlung durch einen anderen
Vertragsarzt erfolgen.
Haben an der Erbringung einer Leistung des Abschnittes 31.4
mehrere Ärzte mitgewirkt, so hat der die Leistung des Abschnittes
31.4 abrechnende Arzt in einer der Quartalsabrechnung beizufügenden
und von ihm unterzeichneten Erklärung zu bestätigen, dass er mit den
anderen Ärzten eine Vereinbarung darüber getroffen hat, wonach nur
er allein in den jeweiligen Fällen diese Leistung abrechnet.
Nach einem Simultaneingriff erfolgt die Abrechnung des Nachbehandlungskomplexes
entsprechend dem höchstbewerteten Eingriff.
Folgende Besuchsleistungen sind, falls
erbracht, abrechenbar:
| Leistung |
Ziffer |
Punkte |
Besonderheiten / Ausschluss
/ Zeit |
Berichtspflicht |
| Besuch eines Kranken,
wegen der Erkrankung ausgeführt |
01410 |
400 |
Ausschluss f. 01100, 01101, 01102,
01411, 01412, 01414, 01721, 05230 |
nein |
| Dringender Besuch wegen
der Erkrankung, unverzüglich nach Bestellung ausgeführt zwischen
19:00 und 22:00 Uhr, oder an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 07:00 und 19:00 Uhr
und/oder Besuch im organisierten Not(fall)dienst |
01411 |
1200 |
Ausschluss f. 01100, 01101, 01102,
01410, 01412, 01414, 01721, 05230. |
nein |
| Dringender Besuch wegen
der Erkrankung, unverzüglich nach Bestellung ausgeführt zwischen
22:00 und 07:00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 19:00 und 07:00 Uhr,
bei Unterbrechen der Sprechstundentätigkeit mit Verlassen der
Praxisräume |
01412 |
1600 |
Ausschluss f. 01100, 01101, 01102,
01410, 01412, 01414, 01721, 05230. |
nein |
Bei unvorhergesehener Inanspruchnahme zu ‚Unzeiten’
können folgende Ziffern abgerechnet werden:
| Leistung |
Ziffer |
Punkte |
Besonderheiten / Ausschluss
/ Zeit |
Berichtspflicht |
| Unvorhergesehene Inanspruchnahme
des Vertragsarztes durch einen Patienten zwischen 19:00 und 22:00
Uhr an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12.
und 31.12. zwischen 07:00 und 19:00 Uhr |
01100 |
500 |
Ausschluss 01101, 01102, 01210,
01218, 01410, 01411, 01412, 01413, 01950, 01951 |
nein |
| Unvorhergesehene Inanspruchnahme
des Vertragsarztes durch einen Patienten zwischen 22:00 und 07:00
Uhr an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12.
und 31.12. zwischen 19:00 und 07:00 Uhr |
01101 |
800 |
Ausschluss f. 01100, 01102, 01210,
01218, 01410, 01411, 01412, 01413, 01950, 01951 |
nein |
| Inanspruchnahme des Vertragsarztes
an Samstagen zwischen 07:00 und 14:00 Uhr |
01102 |
260 |
Ausschluss f. 01100, 01101, 01210,
01218, 01410, 01411, 01412, 01413, 01950, 01951, 13610, 13611,
13612, 13620, 13621 |
nein |
Da die Nachbehandlung bei Überweisung durch den
Operateur, also durch einen anderen Arzt, höher vergütet ist, als
bei Nachbehandlung durch den Operateur selbst (da ein p.o. Kontakt
bereits – fakultativer - Bestandteil der OP-Ziffer ist), ist zu überlegen,
ob man hiermit nicht besser die Zuweiser beglückt. Übrigens: Da postoperative
Behandlungskomplexe nur auf Überweisung erbracht werden dürfen, können
diese nach ambulanten Operationen in Krankenhäusern (Katalogleistungen
nach §115b, SGB V) nicht abgerechnet werden, da Krankenhäuser keine
Überweisungen ausstellen dürfen. Hier ergibt sich ein Marketinginstrument
für niedergelassene Operateure. P.o. Behandlungskomplexe unterliegen
keiner Berichtspflicht. Ergo gibt es keine Ziffer im EBM, nach der
ein Hausarzt auf Überweisung durch einen Facharzt zu einem Bericht
gezwungen wäre.
Dr. Emanuel Ingenhoven
16. BVASK-Kongress für
ambulante Operateure in Klinik und Praxis mit Präparatekursen
27. und 28. Mai 2005, Hamburg Hotel Gastwerk/Beim
Alten Gaswerk 3
Programm
Kongress-Anmeldung:
ProSympos GmbH, Congress Organisation
Cathostraße 3, 45356 Essen
Tel.: 0201/33 01 301
Fax: 0201/33 01 304
information@prosympos.de
www.prosympos.de
Freitag 27.5.2005 Wissenschaftliches Programm
08.00 12.45 Präparatekurse im Anatomischen
Institut des Universitätsklinikums
Eppendorf, UKE (Taxitransfer gruppenweise ab Hotel Gastwerk 8.00 -10.30
Uhr)
Kursthemen:
Knie: Meniskusnaht, Probeentnahme und Implantationstechnik ACT/Tuberositasmedialisierung
(Fixierungstechnik in Pressfittechnik)/ Schulter: intraartikuläre
und subacromiale Fixationstechniken an Glenoid und Rotatorenmanschette
Parallel Hospitation im OP Dr. Jensen
13.00 14.15 Mittagspause
14.15 Uhr Eröffnung der Tagung im Hotel
Gastwerk
14.30 – 16.30 Arthroskopische Fixationsverfahren
am Meniskus (Vorsitz: Kubosch)
Meniskusrefixation: Von der Naht zum Anker, zur Naht, Anatomie (Labs,
Brandenburg) Meniskusrefixation: Schwerpunkt präop. MRT-Diagnostik
(Schunck, Neuss)
Meniskusrefixation: Schwerpunkt Grenzindikation Resektion/Naht, langstreckige
Refixierungen (Basad, Gießen)
Meniskusrefixation: Schwerpunkt, Nachbehandlung (Ertelt, Regensburg)
CMI/Meniskustransplantation (Radas, Sendenhorst)
20 min. Podiumsdiskussion/offene Diskussion
16.30 17.00 Kaffeepause/Industrieausstellung
17.00 18.00 Mitgliederversammlung des
BVASK e.V.
ab 19.30 Uhr BVASK-Abend im Hotel Gastwerk
Samstag 28.5.2005 Wissenschaftliches Programm
09.00 – 11.00 Arthroskopische Fixationsverfahren an der Schulter
(Vorsitz: Ingenhoven)
Übersicht: Neues in der arthroskopischen Schulterchirurgie (Pries,
Kronshagen)
Bizepssehnenpathologie und -Therapie (Nebelung, Düsseldorf)
Therapie der SLAP Läsion (Theermann, Hamburg)
Bankart-Repair (Pap, Magdeburg)
Rotatorenmanschette mini-open (Martinek, Rostock)
Rotatorenmanschette arthroskopisch (Granrath, Düsseldorf)
Stabilisation des AC-Gelenkes mit Knochenankersystemen (Jerosch, Neuss)
30 min. Podiumsdiskussion/offene Diskussion
10.45 – 11.30 Kaffeepause/Industrieausstellung
11.30 – 12.15 Fixationsverfahren an Patella und an osteochondralen
Fragmenten (Vorsitz: Mohr)
Arthroskopische Stabilisierungstechnik bei Patellaluxation (Ingenhoven,
Neuss)
Tuberositasteilmedialisierung in Pressfit Technik bei Patellaluxation
(Schmitz, Aachen)
Fixierung von osteochondralen Fragmenten (Hennecke, Guben)
10 min. Podiumsdiskussion/offene Diskussion
12.15 – 13.15 Mittagspause/Industrieausstellung
13.15 – 14.15 Arthroskopische Fixationsverfahren am Kreuzband
I (Vorsitz: Gebhardt)
Übersicht: mechanische Eigenschaften unterschiedlicher Fixierungssysteme
(Petersen, Münster)
Übersicht: Zusammenhang Fixierung/Bohrkanalerweiterung (Rose, München)
13.15 – 14.15 Fixierung durch Transversalschrauben (Mohr, Bad
Kreuznach)
2 Bündel-/4-Tunneltechnik (Eichhorn, Straubing)
10 min. Podiumsdiskussion/offene Diskussion
14.15 – 14.45 Kaffeepause/Industrieausstellung
14.45 – 15.45 Arthroskopische Fixationsverfahren am Kreuzband
II (Vorsitz: Schmitz)
Proximale Fixierung mit Ridig-Fix, distal mit Bio-Intrafix (Schuhmacher,
Braunschweig)
Fixierungstechniken mit Interferenzschrauben (Ertelt, Regensburg)
Implantatfreie Fixierungstechniken beim Kreuzbandersatz (Felmet, Villingen-Schwenningen)
Kostenproblematik der Fixierungstechniken (Gebhardt, Bautzen)
10 min. Podiumsdiskussion/offene Diskussion
15.45 – 16.00 Kaffeepause/Industrieausstellung
16.00 – 18.30 Ambulantes Operieren Aktuell (Vorsitz: Ingenhoven)
Arzthaftung und Riskmanagement aus Sicht des Haftpflichtversicherers
(Weidinger, Köln)
Flop oder Top? Die Qualitätssicherung des BVASK e.V. (Ingenhoven,
Neuss)
Berufsgenossenschaft und Ambulantes Operieren (Wirthl, LVBG Mainz)
Stand, Zielsetzung und Weiterentwicklung des EBM für das Ambulante
Operieren (Köhler, Berlin)
Podiumsdiskussion: Zukunft des Ambulanten Operierens (Köhler, Wirthl,
Ingenhoven, Weidinger)/Gegen 18.30 Ende der Veranstaltung
(18 Fortbildungspunkte)
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