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Mitteilungen des BVASK II/2007

 

Editorial - Das Ende der Budgetfalle?

Gastkommentar - Möhren statt Euro?

Zertifizierung: fakultativ oder obligatorisch?

Kooperationsvertrag des BVASK mit dem BZH zur Hygieneberatung

All in One Kodierungsbrowser

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Arthroskopie 2007 · 20:176–180
DOI 10.1007/s00142-007-0396-0
© Springer Medizin Verlag 2007

 

Editorial
Das Ende der Budgetfalle?

Liebe Kolleginnen
und Kollegen,

erfreulich erschien, was im Herbst 2006 das Bundesschiedsamt mit Bestätigung durch das Bundesministerium für Gesundheit feststellte, nämlich die Gleichstellung ambulanter Operateure mit den Kliniken bei der Erbringung von ambulanten Operationsleistungen. Eine hiermit zwischen den Vertragspartner auszuhandelnde extrabudgetäre Vergütung würde die ambulanten Operationen und Narkosen aber auch die unmittelbar hiermit zusammenhängenden prä- und postoperativen Leistungen betreffen. Ist dies jetzt das Ende der Budgetfalle und damit der Honorarprobleme der ambulanten Operateure?

Schon der Fortgang der Dinge lehrte uns, dass es nicht so einfach werden würde. Zunächst haben die Spitzenverbände der Krankenkassen Klage gegen diesen Beschluss eingereicht und in Folge dessen die Verhandlungen in den einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) zur Festlegung von Punktwerten und Leistungen des AOP-Vertrag nach § 115b, Abs. 1 SGB V verschleppt. Erst in drei regionalen KVen sind feste Punktwerte vereinbart und diese liegen um 3,5 Cent, also weit entfernt von den noch als kostendeckend errechneten 5,11 Cent, die die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) als Grundlage für den gültigen EBM berechnet hat.

Auch führt die Interpretationsbreite des § 4 des AOP-Vertrages dazu, dass die Einbeziehung von prä- und postoperativen Leistungen in den verschiedenen Kassenärztlichen Vereinigungen sehr unterschiedlich definiert wird. So werden z. B. die präoperativen Leistungen der KV Bremen streng auf die Leistungen des Abschnittes 31.1 des EBMs limitiert, während in der KV Nordrhein sämtliche Leistungen im Vorfeld und nach einer definierten Operation, einschließlich diagnostischer Leistungen anderer Fachgebiete wie Radiologie oder Pathologie, eingeschlossen werden.

Des Weiteren desillusioniert ein Blick in den § 3 des AOP-Vertrages. In dem hier zu findenden Katalog operativer Leistungen fehlen wesentliche, insbesondere aufwändige stationsersetzende Leistungen. So fehlt im arthroskopischen Fachgebiet hier z. B. die Rotarorenmanschettennaht. Der Vertrag ist in diesem Katalog auf Betreiben der Deutschen Krankenhausgesellschaft hin unvollständig. Diese hatte als Verhandlungsziel, Leistungen für die institutionellen Leistungserbringer im stationären Bereich zu sichern.

Zusätzlich stellt sich die Frage, ob die von den gesetzlichen Krankenkassen erstrebten niedrigen Punktwerte zu einer Unterlaufung von bestehenden regionalen Förderverträgen führen wird, wie es sich in einigen KVen, z. B. in Hessen bereits abzeichnet.

Insgesamt bringt uns die Schiedsamtentscheidung also nur bezüglich des Übergangs des Morbiditätsrisikos auf die Krankenkassen weiter.

Einen weiteren Punkt gilt es zu beachten: Verträge mit niedriger Vergütung werden nicht zur Verbesserung der Ausgangssituationen der niedergelassenen Operateure für die Zeit nach 2009 führen. Bei den sich abzeichnenden Punkwerten ist eine Refinanzierung eines OP-Zentrums oder einer Anästhesieeinheit bzw. die hierfür notwendigen Neuinvestitionen nicht zu leisten. Nach 2009 und dem Wegfall von sektoralen Budgets würden hier also die immer noch öffentlich geförderten und bis dahin überlebenden Krankenhäuser die bessere Ausgangssituation im Wettbewerb mit den niedergelassenen Operateuren haben.

Bezüglich der Vervollständigung des OP-Kataloges des AOP-Vertrages hat der BVASK Anstrengungen unternommen. Entsprechende Schreiben an die KBV wurden positiv beantwortet. Sowohl auf Seite der Deutschen Krankenhaushausgesellschaft als auch auf KBV-Seite wurden OPVerfahren zur Erweiterung des Kataloges eingebracht. Die von uns benannten Eingriffe wurden in die Erweiterungsliste aufgenommen. Wir werden Sie informieren, sobald Beratungen mit den GKV-Spitzenverbänden möglich werden. Diese jedoch verweigern zur Zeit Gespräche, da das von ihnen eingereichte Klageverfahren abgewartet werden soll.

Der BVASK bemüht sich weiterhin um die Erstellung eines Vertrages nach § 73 c SGB V, der nach der neuen Gesetzgebung jetzt andere Voraussetzungen beinhaltet. Vertragspartner würden in diesem Falle nicht mehr die KBV, sondern Krankenkassen direkt sein.

Lesen Sie nachfolgend zum selben Thema einen Gastkommentar des GFB- und BAO-orsitzenden Dr. Jörg-A. Rüggeberg.

Ihr

Emanuel Ingenhoven


Gastkommentar

Möhren statt Euro?

Es ist wie mit dem Esel und der Möhre: Da hält man den Ärzten etwas vor die Nase und alle laufen los und leisten, was das Zeug hält. So geschehen mit der fabelhaften Meldung zum Ambulanten Operieren nach §115b SGB V, und wenig später mit der Erschaffung eines belegärztlichen Kapitels 36 im EBM. Ohne Frage ist beides ein entscheidender Fortschritt hin zur Verlagerung des Morbiditätsrisikos auf die Kassen, denn beide Bereiche werden in Zukunft extrabudgetär vergütet. Das ist richtig und notwendig und absolut begrüßenswert.

Betrachtet man aber das gesamte Paket, erscheint es als Bauerfängerei. Schon der schlaue Mr. Rockefeller hatte den New Yorkern kostenlos Gaslampen zum Geschenk gemacht und dann beim Gaspreis zugelangt. So geht es auch wieder einmal den Operateuren in ihren Praxen: es soll zwar extrabudgetär bezahlt werden, die konkrete Höhe des Punktwertes aber obliegt den regionalen Verhandlungspartnern, sprich Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassen. Bislang ist das erst in drei KV-Gebieten erfolgt, obwohl der Schiedsamtspruch zum 115b ab 1.1.07 gilt. Und siehe da, ein Punktwert auch nur in der Nähe von 5,11 Cent ist offenbar gar nicht erst diskutiert worden, die Abschlüsse liegen um 3,5 Cent herum. Warum auch sollten die Vertragspartner einen kleinen Bereich hochspezialisierter Praxen beglücken, wenn das Geld bekanntlich nur einmal ausgegeben werden kann und für die breite Versorgung durch den Rest der Vertragsärzte viel mehr gebraucht wird. Ambulante Operateure sind institutionell unterrepräsentiert, dies wird man auch diesmal an den Verhandlungsergebnissen ablesen können. Wieder einmal zeigt sich als bittere Erkenntnis, dass der Spezialist gegenüber dem Gemischtwarenladen in einem Kollektivvertragsystem immer die schlechteren Karten auf der Hand hat.

Was lernen wir daraus? Je höher spezialisiert das Praxisangebot ist, um so eher muss über Einzelverträge nachgedacht werden, ggf. auch als Gruppe wie der ambulanten Arthroskopeure oder der Operateure allgemein. Leider hat der Gesetzgeber zwar im §73c solche Verträge ermöglicht, die Voraussetzung aber, zunächst über Kostenerstattung die Marktfähigkeit von Angeboten zu testen, entgegen vorheriger Absicht wohlweislich wieder verbaut. Man möchte eben nicht, dass ein freier Bürger selbst entscheidet, welche ärztliche Leistung er zu welchen Bedingungen möchte. Ganz obsolet erscheint diesen Damen und Herren der freie agierende Arzt im deutschen Gesundheitssystem. Es ist nun mal Politik hierzulande, den Menschen das Glück zu verordnen, ob sie es so wollen oder nicht. Trotzdem: Werden Sie nicht müde, für angemessene Honorare zu kämpfen und damit letztlich für Ihre Würde. Schließlich ist auch der Arzt ein Mensch, dem das Grundgesetz eben diese Würde zugesteht.

Dr. med. Jörg-A. Rüggeberg
Präsident des Bundesverband für Ambulantes Operieren (BAO)
Präsident der Gemeinschaft Fachärztlicher Berufsverbände (GFB)


Zertifizierung: fakultativ oder obligatorisch?

Zertifizierung als Instrument zur Sicherstellung von Qualitätsmanagement im ambulanten Operieren

Als niedergelassener Arzt besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zum Qualitätsmanagement. Diese Empfehlung wurde schon im Jahre 1999 durch die Gesundheitsminister der Länder durch Beschluss festgelegt. Die Umsetzung erfolgte am 01.01.2004 durch die Änderung des SGB V (§ 135a Abs. 2).

Es bestehen keine definitiven Fristen, exakte Vorgaben oder Forderungen an die Durchführung des Qualitätsmanagements. Insofern ist eine Zertifizierung als externe validierte Form des Qualitätsmanagements grundsätzlich freiwillig.

Zuständig für die Ausgestaltung der Form des Qualitätsmanagements ist der gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte- und Krankenkassen (gBA).

Das Ziel des Gesetzgebers ist der Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems (QM), das bei der Bewältigung der notwendigen Aufgaben eine zuverlässige Einhaltung der Prozeduren und Abläufe sicherstellt. – Dies ist zwingend zu dokumentieren.

Zu dieser Aufgabe können die schon bekannten Vorgaben entsprechend DIN ISO 9000 ff herangezogen werden oder die von der Kassenärztlichen Vereinigung, z. B. in Westfalen-Lippe, angebotene Form der KPQ oder jedes andere geeignete System. Eine Festlegung besteht für die Form der Dokumentation nicht. Auch ist der Umfang der Dokumentation nicht festgelegt. Im Prinzip müssen alle Prozeduren abgebildet werden.

Welchen Sinn macht die Dokumentation der Praxisabläufe?

In der konkreten Umsetzung ist der Sinn der QM darin zu sehen, die Praxisziele zu definieren, Risiko- und Fehlerpotenziale aufzuzeigen, Praxisabläufe zu standardisieren, die wichtigsten Tätigkeiten zu analysieren und den Zusammenhang der Arbeitsabläufe auf Sinnhaftigkeit zu überprüfen.

Darin sollen insbesondere riskante Ausnahmesituationen erfasst und antizipiert werden. Eine Vielzahl von gesetzlichen Forderungen ist bei der Analyse zu berücksichtigen und systematisch zu ordnen.

Dies alles kann selbst durchgeführt werden. Eine externe Hilfe empfiehlt sich infolge der vielfältigen Vorschriften.

Es hat sich herausgestellt, dass die Hinzuziehung eines externen Beraters (Vermeidung von Betriebsblindheit) einen höheren Grad an Fehlerfreiheit ermöglicht.

Folgende Gesetzesnormen und Richtlinien sind speziell beim ambulanten Operieren zu berücksichtigen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V), Fassung vom 01.01.2004
  • Medizinproduktegesetz (MPG) vom 01.01.1995 (1. Änderung 06.08.1998)
  • Arzneimittelgesetz (AMG)
  • Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) vom 29.06.1998
  • Kreislauf-Wirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) von 10/1996
  • Trinkwassrerordnung (TrinkwV) vom 22.05.1986
  • Kommunale Verordnung für Abfallentsorgung / Abwasser
  • Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
  • Technische Sicherheitsregeln (TRGS)
  • Empfehlungen des RKIs (Robert- Koch-Institut) zur Hygiene
  • Richtlinie für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention
  • Bei Betreiben von mobilen Röntgengeräten (Flouroskop, Bildwandler) Strahlenschutzverordnung
  • Röntgenverordnung
  • Datenschutzgesetz
  • Arztvertragsgesetz
  • Strukturverträge gem. § 73 a SGB V
  • Infektionsschutzgesetz (01.01.2001)
  • Bundesseuchengesetz

Zur Exekution der entsprechenden Richtlinien hat der gemeinsame Bundesausschuss für die vertragsärztliche Versorgung bestimmt durch Richtlinien nach § 92 SGB V:

  1. die verpflichteten Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135 a Abs. 2 sowie die grundsätzliche Anforderung an die Einrichtung eines internen Qualitätsmanagements
  2. Kriterien für die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der durchgeführten diagnostischen therapeutischen Leistungen, insbesondere aufwendiger medizinischer Leistung

Mit der Überwachung ist die Kassenärztliche Vereinigung betreut (§ 14 Vertrag nach § 115 b.1).

Diese kann Praxisbegehungen durchführen, wie das im jeweiligen Geltungsbereich auch von Gesundheitsämtern, Berufsgenossenschaften und Bezirksregierungen und durch das Amt für Arbeitsschutz erfolgen kann.

Im Hinblick auf einen QM-Management ist insbesondere im Bereich der Hygiene zu empfehlen, ein nationales Referenzzentrum in die Dokumentation und Ausweisoptimierung einzubeziehen.

Eine externe Zertifizierung als Instrument stellt eine Fehlerfreiheit der Dokumentation sicher. Sie bietet Gewähr für Vollständigkeit der zu berücksichtigenden Gesetze und stellt eine Grundlage für die Fortschreibung der kontinuierlichen Verbesserungen dar.

L.-H. Schmeink


Kooperationsvertrag des BVASK mit dem BZH zur Hygieneberatung

Seit dem 1.5.2006 besteht zwischen dem BVASK und der Beratungzentrum für Hygiene Freiburg (BZH) ein Kooperationsvertrag. Das Beratungszentrum für Hygiene (BZH) wurde von Prof. Daschner 1995 am Institut für Umweltmedizin und Krankenhaushygiene des Universitätsklinikums Freiburg gegründet. 1999 erfolgte die Gründung als eigenständiges Unternehmen, wobei das Universitätsklinikum Freiburg als Mehrheitsgesellschafter hinter dem BZH steht. Die wissenschaftliche Leitung liegt bei Prof. Dr. med. Franz Daschner.

Das BZH berät unter Beachtung der unterschiedlichen Gegebenheiten neben Krankenhäuser auch ambulante OP-Zentren und erstellt individuelle, praxisnahe Hygienekonzepte auf Basis der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und einschlägiger Vorschriften (Infektionsschutzgesetz, Medizinproduktebetreiber- Verordnung, Sozialgesetzbuch V, etc.).

BVASK-Mitglieder erhalten für die Betreuung Sonderkonditionen. Genaueres kann der Website www.bzh-Freiburg.de entnommen werden.

Erfahrungsbericht einer Kooperation mit dem BZH

Nach Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen dem BZH und dem BVASK waren wir die erste Praxis, die einen Beratungsvertrag mit dem BZH abschloss.

Im Rahmen der Betreuung erfolgte zunächst eine Praxisbegehung durch eine sehr kompetente Kollegin, welche sich ganztägig im Praxis- und OP-Bereich aufhielt und vor allen die Arbeitsvorgänge, sowohl konservativ als auch operativ beobachtete. Schon vor Ort wurde auf mögliche Problemfälle hingewiesen, es wurde dann auch sogleich ein Lösungsvorschlag erarbeitet. Dies fand alles in sehr kollegialem Gespräch ohne irgendwelche „lehrmeisterliche Untertöne” statt. Das in einer Großpraxis mit fast 200 Patienten täglich eine gewisse Betriebsblindheit auch bez. hygienerelevanter Abläufe entsteht, ist gut zu verstehen. Auch wenn man sich im Vorfeld schon intensiv mit dem Thema auseinandergesetzt hat, ist eine externe Begutachten noch hilfreich. Nach ca. 1 Woche erhielten wir dann eine Aufzählung der festgestellten Mängel sowie gleichzeitig die hierfür notwendigen sehr kompetenten Lösungsvorschläge. In vielen Fällen waren diese Mängel ohne größeren finanziellen Aufwand, z. B. durch Umgestaltung von Räumen bzw. Abänderung von alten Gewohnheiten, zu lösen. Gleichzeitig wurden Hygienepläne und Verfahrensanweisungen im Rahmen der Kooperation erstellt.

Zusammenfassend kann ich zur bisherigen Kooperation nur Positives sagen. Die Praxisbegehung und die Lösung von Problemen erfolgt im kollegialen Gespräch. Die Ärzte und Angestellten der Praxis fühlen sich jetzt gut aufgehoben bei einem kompetenten Partner. Etwaige hygienische Defizite sind behoben, so dass wir in aller Ruhe einer Begehung durch das Gesundheitsamt entgegen schauen.

G. Mohr
Orthopädische Gemeinschaftspraxis Bad Kreuznach


All in One Kodierungsbrowser

Nutzung von ICD10, OPS-301, EBM und G-DRG’s einfach gemacht

Die Benutzung der Kodierungssysteme wie die ICD-10, den OPS-301 oder den EBM ist zu unumgänglichen Bestandteilen der ärztlichen Tätigkeit geworden, sei es für Dokumentations- oder für Abrechnungszwecke. Das Recherchieren der jeweiligen kontrollierten Vokabulare ist eine zeitaufwendige und letztlich unproduktive Tätigkeit, die so effizient wie möglich gestaltet werden sollte. Allerdings bieten weder die Papierlösungen noch die üblichen Auswahllisten in vielen Softwarelösungen eine angemessene Unterstützung, so dass immer noch viel Zeit aufgewendet werden muss.

Aus diesem Grunde wird bereits seit über 10 Jahren eng mit Benutzern in Kliniken und Arztpraxen ein Werkzeug entwickelt (den All in One Kodierungsbrowser), das auf zwei Grundprinzipien aufbaut: einfache Bedienung und integrierte Unterstützung aller relevanten Kodierungssysteme und insbesondere deren Querbeziehungen. Hierzu wurden in das Programm ICD-9, ICD-10, OPS-301, G-DRG und EBM integriert. Inzwischen wurden im Bereich der ambulanten Operationen außerdem die KV-spezifischen Strukturverträge bzw. Förderkataloge aufgenommen. Der Benutzer kann hierin beispielsweise OPS-Codes farblich hervorheben lassen, die mit EBM-Leistungen verknüpft sind oder im Katalog für ambulante Operationen enthalten sind.

Beispiel: Wurde eine Synovektomie des Glenohumeralgelenkes durchgeführt, so kann der Begriff „Synovektomie” in das Suchfeld eingeben werden und man erhält eine Liste mit Suchergebnissen (Abb. 1). Hieraus kann dann der passende Terminus ausgewählt werden. Automatisch werden zugehörige Abrechnungsleistungen, z. B. nach dem EBM im Detailfenster angezeigt (hier: 31147 für die OP-Leistung oder 31504 für die postoperative Überwachung). Zusätzlich ist erkennbar, dass es sich hierbei um eine Leistung aus dem Katalog für ambulantes Operieren nach §115b, SGB V handelt und diese in einigen KV-Bezirken in Strukturverträgen enthalten ist.

Neben dem Zugang über eine Stichwortsuche (die im übrigen bereits Thesauri des DIMDI nutzt) ist auch der Zugang über den systematischen Baum möglich, wie Abb. 2 für das Beispiel eines Débridements der Rotatorenmanschette zeigt. Im Baum sind dabei ambulante Operationen farblich hervorgehoben. Der Wechsel zwischen beiden Zugängen ist jederzeit möglich, so dass auch komplexe Zuordnungen sich schnell vornehmen lassen.

Abb. 1: Suche nach OP-Codes und Überleitung zu EBM-Ziffern

Abb. 2: Anzeige von OPS-Codes in der Systematik

Des Weiteren können persönliche Notizen zu einzelnen Einträgen angelegt werden, Favoriten (für besonders häufig vorkommende Leistungen) oder aber eigene Glossarbegriffe angelegt werden, um die Suche zu verbessern.

Das Programm ist in zwei Ausführungen erhältlich: als Plus-Version für Windows-Systeme und als plattformübergreifende Java-Version, die u.a. auch auf Linux- und MacOSX-Systemen zu betreiben ist. Zusätzlich ist es auch relativ einfach und kostengünstig möglich, das Produkt in andere Systeme, wie z. B. Praxissoftware oder Dokumentationslösungen zu integrieren.

Das Programm ist zu günstigen und flexiblen Konditionen erhältlich. So kostet eine Praxislizenz nur einmalig 100 Euro. Der Datenbestand wird jeweils rechtzeitig an die neuen Versionen der Kodierungssysteme angepasst – die Aktualisierungen sind dabei kostenfrei.

Interessenten können sich unter http://www.allinone-browser.de für einen unverbindlichen Testzugang registrieren.


Geschäftsstelle

Bundesverband für Ambulante Arthroskopie e.V.
c./o. Dr. E. Ingenhoven
Breite Str. 96
41460 Neuss
Tel.: 02131-153840
Fax: 02131-25412
Mail: mail@bvask.de
Web: www.bvask.de


Geschäftszeiten

Dienstag 14.00-16.00 Uhr
Mittwoch 14.00-16.00 Uhr
Die Geschäftsstellenleitung hat Frau Agnes Koch.


Impressum:

Herausgeber, Layout und V.i.S.d.P.:
Bundesverband für Ambulante Arthroskopie e.V.
41460 Neuss, Breite Str.96

Tel.: (02131) 153840, Fax: 25412
Redaktion dieser Ausgabe:
Dr. Emanuel Ingenhoven, Dr. Ludger-Heinrich Schmeink, Dr. Gerold Mohr
Agnes Koch