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Mitteilungen des BVASK III/2007

 

Editorial

Einladung zur Mitgliederversammlung des Bundesverbandes für Ambulante Arthroskopie BVASK e. V.

Neuerungen in QualisOrtho® Version 2.6

Datenschutz in der Praxisklinik

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Arthroskopie 2007 · 20:262–264
DOI 10.1007/s00142-007-0414-2
© Springer Medizin Verlag 2007

 

Editorial

In letzter Zeit sind die Berufsverbände bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) wieder sehr gefragt. Es geht um die Umsetzung eines ‚Euro-EBM’ bis zum Oktober diesen Jahres. Die enge Zeitvorgabe seitens des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) macht rasches Handeln und schnelle Entscheidungen notwendig. Die KBV hat den Berufsverbänden aufgrund der BMG-Vorlage die Aufgabe gestellt, für die nicht-operativen Inhalte ihrer Fächer ‚Pauschalziffern’ zu entwickeln, die als Abrechnungsgrundlage dienen sollen. Aus der Gestaltung dieser fachspezifischen Ziffern hält sich die KBV weitgehend heraus, sie sind fachintern zu regeln, wobei die Menge an Honorar, die für diese Leistungen zukünftig zur Verfügung gestellt werden wird, von den Berufsverbänden nicht beeinflusst werden kann. Die Ausgestaltung des operativen Kapitels des EBM soll sich (zunächst) nicht ändern.

Einigen Berufsverbänden scheint die Arbeit, die damit verbunden ist, die konservative Seite ihres jeweiligen Fachbereichs in Pauschalen, also diagnoseorientierten Leistungskomplexen, umfassend abzubilden, zu kompliziert zu sein. Wie ist es sonst zu verstehen, dass der Berufsverband der Ärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU) beschlossen hat mit nur zwei Komplexziffern - zuzüglich „ein oder zwei Zusatzziffern” - die gesamte konservative Orthopädie außerhalb der gesondert genehmigungspflichtigen Leistungen (z.B. Sonographie und Röntgen) im neuen EBM abzubilden.

Es gibt andere Fachgruppen, wie z. B. die Augenärzte (!), die nur noch Pauschalziffern für Kurz- und Weitsichtigkeit hinzuaddieren müssten, um ihr gesamtes Gebiet in rund einem Dutzend Einzelpauschalziffern darzustellen. Hier beschreitet der BVOU den komplett konträren Weg. Dies ist aus meiner Sicht aus mehreren Gründen bedenklich.

Zunächst ist die konservative Orthopädie mit den in diesem Fach erbrachten Leistungen in der Gebührenordnung nicht adäquat abgebildet. Wenn in einem solchem Fall auf ärztlicher Seite nicht komplett dokumentiert wird, was unter den Pauschalziffern geleistet wird, besteht die große Gefahr, dass mittelfristig Abwertungen dieser erfolgen, da der reale Arbeitshintergrund nicht dargestellt wird.

Auf ärztlicher Seite werden solche Pauschalziffern zudem dazu führen, dass - noch mehr als bisher - der Scheine-Sammler ohne ärztliche Ambitionen als Sieger aus der Abrechnung hervorgehen. Eine solche Gebührenordnung führt zur Übervorteilung der unterdurchschnittlich leistungsfähigen und leistungswilligen Ärzte und zu einer Nivellierung des Leistungsniveaus auf niedrigem Niveau.

Aus berufenem Munde konnte man vernehmen, dass Simulationsberechnungen bei bayrischen, konservativ tätigen Kollegen gezeigt hätten, dass diese zunächst von einer solchen Lösung profitieren würden. Ich stelle mir hierbei die Frage, für wen und mit welcher Zukunftsvorstellung der Vorstand des BVOU arbeitet. Die Kurzsichtigkeit einer solchen Entscheidung trifft aber alle, am meisten ausgerechnet die Kollegen, die vorwiegend von der konservativen Orthopädie leben und denen man, so meint wohl der BVOU, mit einer solchen Entscheidung helfen würde. Der BVOU hilft dabei ein System zu installieren, dass leistungsfeindlicher ist, als es sein müsste und betätigt sich so selbst als Totengräber von orthopädischer Kernkompetenz.

Ist die konservative Orthopädie denn schon tot? Gibt es keine Daseinsberechtigung für korrigierende, zum Teil extrem zeitaufwändige Behandlung von Skoliose, Fehlstellungen an Extremitäten, Degenerativen Rückenerkrankungen etc., um nur einige Betätigungsfelder der klassischen konservativen Orthopädie zu nennen?

Sind Behandlungen von Kindern und Greisen, mit ihren spezifischen Problemen gleichzusetzen mit unkomplizierten, kurzzeitigen orthopädischen Problemen Erwachsener im mittleren Lebensabschnitt?

Ich denke, dass eine Grundsatzentscheidung der fachintern zu regelnden, fachspezifischen Ausgestaltung einer zukünftigen Gebührenordnung nicht allein vom Vorstand des BVOU getragen werden kann, sondern dass hierzu die Mitglieder befragt werden müssen. Darüber hinaus halte ich es für unbedingt notwendig, dass eine komplette Beschreibung der Leistungen unseres Faches existiert, die in - wie auch immer geartete - Pauschalziffern aufgehen. Hier müssen Komplexziffern mit den hierunter zu behandelnden Erkrankungen (inkl. deren ICD Kodierungen) und den dazu gehörigen fakultativen und obligaten Leistungen (inkl. OPS Kodierungen) korreliert werden. Die komplette Dokumentation des Leistungsgeschehens ist dann eine unbedingte Voraussetzung für das zukünftige Überleben der konservativen Orthopädie. Dies sicher zu stellen ist die Aufgabe des BVOU

meint jedenfalls Ihr

Emanuel Ingenhoven


Einladung zur Mitgliederversammlung des Bundesverbandes für Ambulante Arthroskopie BVASK e. V.

Im Rahmen des gemeinsamen Kongresses mit der AGA in Köln

Donnerstag, den 27.09.2007, 18.00 – 19.00 Uhr
(entgegen der Ankündigung im Programmheft)

Maritim Hotel Köln, Saal Neumarkt

Tagesordnung
• Bericht des Vorstandes
• Bericht des Kassenwartes, Entlastung des Kassenwartes
• Sonstiges

Alle Mitglieder sind herzlich eingeladen

Der Vorstand


Neuerungen in QualisOrtho® Version 2.6

Liebe Qualis-Nutzer,

heute stellen wir an dieser Stelle die jüngsten Neuerungen in Version 2.6 vor.

Abspeichern eines Dokumentes auch im rtf- und htm-Format

Mit dieser Option können Dokumente beim üblichen Abspeichern ohne weitere Bearbeitungsschritte zusätzlich im rtf- oder htm-Format abgespeichert werden. Dies ermöglicht die automatische Übernahme in Praxissysteme.

Unter dem Menüpunkt Extras => Einstellungen => Import/ Export 2 wird der Dokumenten-Export konfiguriert.

Dokumenten auto export können Sie aktivieren bzw. auch abstellen, indem Sie das Kästchen anklicken. Sie können die erzeugten Dateien wahlweise im BDT-Export Pfad abspeichern, der unter Import/Export 1 eingestellt wird. Alternativ kann der Dateiname und Pfad auch unabhängig vom BDT-Pfad vorgegeben werden, indem Sie Export-Name und Export-Pfad explizit eingeben.

Den gewünschten Export Typ (Dateiformat) legt man durch Aktivieren des entsprechenden Kästchens export RTF Datei oder HTM-Datei fest.

Automatische Übertragungswiederholung bei fehlgeschlagener Übertragung zum Server

Eine weitere Neuerung ist, dass in der aktuellen Programmversion die Daten-Übertragung zum Qualis-Server bis zu zehnmal wiederholt wird, falls es vorher Probleme mit der Verbindung zum Server gab.

Neue Vorlagen

Die Dokument-Vorlagen wurden überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht.

Dipl.­Ing. Elisabeth Brors
Die Autorin betreibt die Qualis®- Hotline und ist unter
support@qualis.de
über E-Mail zu erreichen.


Datenschutz in der Praxisklinik

Seit Mai 2001 regelt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) den Umgang mit personenbezogenen Daten. Aus dem BDSG ergibt sich eine Reihe von Auflagen für die Leitung und die Mitarbeiter einer Praxisklinik, die natürlicherweise personenbezogene Daten verarbeiten.

Datenschutz

Datenschutz bezeichnet den Schutz personenbezogener Daten vor Missbrauch. Jeder Betroffene soll rechtlich in der Lage sein zu erfahren, wer, welche Informationen über ihn speichert und nutzt.

Geschützt werden soll die informationelle Integrität natürlicher, noch lebender Personen. Damit soll der Willkür Einhalt geboten werden, moderne technische Möglichkeiten beliebig und ohne Berücksichtigung von Grundrechten Einzelner einzusetzen. Das Ziel ist es die Handhabung personenbezogener Daten geordnet nach freiheitlich rechtlichen Grundsätzen sicher zu stellen. Genau betrachtet stellt diese Handlungsweise eine weitsichtige und vernünftige Staatshandlung dar, um künftigen Problemen vorzubeugen. Man denke vergleichsweise an Erfahrungen mit der Einführung anderer Sicherheitsstandards, wie z.B. des „TÜV”, der sehr viel zur Sicherheit im Straßenverkehr, sinkenden Unfallzahlen und damit verbundenen gesunkenem gesamtgesellschaftlichem Schaden beigetragen hat.

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Der Geltungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Personenbezogene Daten (pbDaten) sind Daten natürlicher, noch lebender Personen, die Auskunft über persönliche (Name, Nachname, Geburtstag,...) und sachliche (Patientennummer, Beruf, Kontonummer etc.) Verhältnisse geben. Alle pbDaten sind im Sinne des BDSG sensitiv, jedoch unterliegen neben religiösen Überzeugungen und politischen Meinungen die Gesundheitsdaten besonderem Schutz. Der maschinelle Umgang mit personenbezogenen Daten schließt folgende Aktivitäten ein: Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Nutzen, Aufbewahren und Löschen. Unter maschineller Datenverarbeitung versteht man Datenverarbeitung unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen, also nicht nur aller EDV-Anlagen – einschließlich der PC‘s und Laptops – sondern auch Softwaresystemen sowie Videoüberwachungsanlagen. Das BDSG stellt an private Stellen wie Praxiskliniken, sofern in diesen mehr als 9 Mitarbeiter pbDaten maschinell verarbeiten, besondere Anforderungen. Verantwortlich im Sinne des BDSG ist bei Praxiskliniken die Praxisleitung.

Damit ergibt sich gesetzlich bedingter Handlungsbedarf für Praxiskliniken hinsichtlich der Einrichtung eines umfassenden Datenschutzmanagements.

Datenschutzmanagement (DSM) in der Praxisklinik

Das Datenschutzmanagement ist als ein zyklischer Regelprozess einer Datenschutzroganisation zu verstehen, vergleichbar allen gängigen Qualitätssicherungssystemen (Abb. 1). Die Beteiligten der Datenschutzorganisation, wenn auch mit unterschiedlichen Rollen sind die Praxisleitung, der Datenschutzbeauftragte und die Mitarbeiter (Abb. 2).

Die Praxisleitung ist verantwortlich für die Umsetzung des Datenschutzmanagements:

  • schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (DSB)
    • DSB darf nicht zur Praxisleitung gehören
    • DSB darf nicht IT-Verantwortlicher sein (DSB wird praktisch ein externer Datenschutzbeauftragter sein),
  • Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datenschutzgeheimnis,
  • Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen (Datenschutzanweisungen),
  • Gewährleistung der Rechte Betroffener (Patienten, Lieferanten, Mitarbeiter).

Abb. 1 Regelprozess der Datenschutzorganisation

Abb. 2 Beteiligte des Datenschutzmanagements

Der Datenschutzbeauftragte

  • analysiert und dokumentiert (Datenschutzhandbuch) nach einem standardisiertem Verfahren die Informationssicherheit (Integrität, Verfügbarkeit, Vertraulichkeit im Umgang mit pb-Daten)
    • Gebäudesicherheit,
    • IT-Infrastruktur,
    • IT-Sicherheit,
    • die Verarbeitungsprozesse mit pbDaten (Patienten-, Lieferanten-, Mitarbeiterdatenverarbeitung, etc.),
  • führt das Verfahrensverzeichnis für jedermann (öffentliche Datenschutzerklärung der Praxisklinik),
  • schult der Mitarbeiter hinsichtlich des BDSG,
  • vertritt die Interessen der Betroffenen (Patienten) hinsichtlich Auskunfts-, Berichtigungs-, Widerspruchsrecht,
  • berät die Praxisleitung bei der Einführung neuer Verfahren hinsichtlich datenschutzrechtlicher Aspekte,
  • erstellt einen Maßnahmenkatalog (Datenschutzhandbuch) zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen,
  • prüft die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen.

Die Mitarbeiter setzen in der täglichen Arbeit die Datenschutzmaßnahmen um, in dem sie

  • pbDaten nur zweckbestimmt, d.h. zur Erfüllung der täglichen Praxisarbeit verarbeiten,
  • pbDaten nur befugt erheben, speichern, verarbeiten oder nutzen,
  • sicherheitstechnische Maßnahmen befolgen (z.B. Passwort anderen unzugänglich aufbewahren),
  • andere intern verabredete technische und organisatorische Datenschutzmaßnahmen befolgen.

Nutzen des Datenschutzmanagements für die Praxisklinik

Datenschutzmanagement ist ein unerlässlicher Bestandteil der rechtlichen Absicherung der Praxisleitung in Hinsicht auf ihre Organisationspflicht. Denn Missstände im Bereich der Datenschutzorganisation bergen nicht unerhebliche Risiken. Einerseits sind hier die einschlägigen Bußgeld- und Strafvorschriften des BDSG zu nennen. Andererseits dürfen die Risiken des Imageverlustes in sensiblem Vertrauensverhältnis Patient – Arzt nicht unterschätzt werden. Schließlich soll der materielle und immaterielle Schaden durch unbefugte Nutzung pbDaten im Gesundheitswesen hoffentlich als nie eintretendes Schreckensszenario nicht unerwähnt bleiben.

Der Nutzen eines gut strukturierten Datenschutzmanagements liegt in seiner Eigenschaft als ein Qualitätssicherungssystem für praxisinterne Prozessabläufe. Einerseits wird der Qualitätsstandard der IT-Landschaft analysiert, dokumentiert und in einem Maßnahmenkatalog qualifiziert fortgeschrieben. Dadurch wird der unübersichtliche „ITDschungel” transparent und einschätzbar. Andererseits wird die Verarbeitung pbDaten auf Missstände untersucht und einem wiederkehrenden Optimierungsprozess unterworfen. Da in der Praxis pbDaten von anderen Datenkategorien nicht getrennt behandelt werden können, gilt diese Maßnahme für den gesamten Datenbestand. Der Einsatz externer Berater im strategischen Bereich entlastet das Praxisteam im operativen Bereich und sorgt für eine höhere Qualität der Abläufe.

Zum Schluss bleibt der nicht unwichtige Aspekt einer lückenlosen Dokumentation zu nennen. Das Datenschutzhandbuch eignet sich sowohl als Grundlage für weitergehende QS-Systeme als auch für fundierte Ratinggespräche mit Kreditinstituten (Basel II) als auch künftig mit Versicherunsinstituten (Solvency II).

Dipl.Ing. Dragan Stankovic
ikado GmbH
Auf der Hüls 198
D-52068 Aachen
Tel. + 49 241 182940
dstankovic@ikado.de

Dr.med. Dipl. Ing. Friedhelm Schmitz
Praxisklinik Orthopädie Franziskushospital
Sanatoriumstraße 10
D-52064 Aachen
Tel. +49241 44888 Fax +49241 44822
schmitz@praxisklinikorthopaedie.de
www.praxisklinikorthopaedie.de


Geschäftsstelle

Bundesverband für Ambulante Arthroskopie e.V.
c./o. Dr. E. Ingenhoven
Breite Str. 96
41460 Neuss
Tel.: 02131-153840
Fax: 02131-25412
Mail: mail@bvask.de
Web: www.bvask.de


Geschäftszeiten

Dienstag 14.00-16.00 Uhr
Mittwoch 14.00-16.00 Uhr
Die Geschäftsstellenleitung hat Frau Agnes Koch.


Impressum:

Herausgeber, Layout und V.i.S.d.P.:
Bundesverband für Ambulante Arthroskopie e.V.
41460 Neuss, Breite Str.96

Tel.: (02131) 153840, Fax: 25412
Redaktion dieser Ausgabe:
Dr. Emanuel Ingenhoven, Dr. L.-H. Schmeink, Dr. G. Mohr, A. Koch