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Editorial
In letzter Zeit sind die Berufsverbände bei der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) wieder sehr gefragt. Es geht
um die Umsetzung eines ‚Euro-EBM’ bis zum Oktober diesen Jahres. Die
enge Zeitvorgabe seitens des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
macht rasches Handeln und schnelle Entscheidungen notwendig. Die KBV
hat den Berufsverbänden aufgrund der BMG-Vorlage die Aufgabe gestellt,
für die nicht-operativen Inhalte ihrer Fächer ‚Pauschalziffern’ zu
entwickeln, die als Abrechnungsgrundlage dienen sollen. Aus der Gestaltung
dieser fachspezifischen Ziffern hält sich die KBV weitgehend heraus,
sie sind fachintern zu regeln, wobei die Menge an Honorar, die für
diese Leistungen zukünftig zur Verfügung gestellt werden wird, von
den Berufsverbänden nicht beeinflusst werden kann. Die Ausgestaltung
des operativen Kapitels des EBM soll sich (zunächst) nicht ändern.
Einigen Berufsverbänden scheint die Arbeit, die
damit verbunden ist, die konservative Seite ihres jeweiligen Fachbereichs
in Pauschalen, also diagnoseorientierten Leistungskomplexen, umfassend
abzubilden, zu kompliziert zu sein. Wie ist es sonst zu verstehen,
dass der Berufsverband der Ärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie
(BVOU) beschlossen hat mit nur zwei Komplexziffern - zuzüglich „ein
oder zwei Zusatzziffern - die gesamte konservative Orthopädie
außerhalb der gesondert genehmigungspflichtigen Leistungen (z.B. Sonographie
und Röntgen) im neuen EBM abzubilden.
Es gibt andere Fachgruppen, wie z. B. die Augenärzte
(!), die nur noch Pauschalziffern für Kurz- und Weitsichtigkeit hinzuaddieren
müssten, um ihr gesamtes Gebiet in rund einem Dutzend Einzelpauschalziffern
darzustellen. Hier beschreitet der BVOU den komplett konträren Weg.
Dies ist aus meiner Sicht aus mehreren Gründen bedenklich.
Zunächst ist die konservative Orthopädie mit den
in diesem Fach erbrachten Leistungen in der Gebührenordnung nicht
adäquat abgebildet. Wenn in einem solchem Fall auf ärztlicher Seite
nicht komplett dokumentiert wird, was unter den Pauschalziffern geleistet
wird, besteht die große Gefahr, dass mittelfristig Abwertungen dieser
erfolgen, da der reale Arbeitshintergrund nicht dargestellt wird.
Auf ärztlicher Seite werden solche Pauschalziffern
zudem dazu führen, dass - noch mehr als bisher - der Scheine-Sammler
ohne ärztliche Ambitionen als Sieger aus der Abrechnung hervorgehen.
Eine solche Gebührenordnung führt zur Übervorteilung der unterdurchschnittlich
leistungsfähigen und leistungswilligen Ärzte und zu einer Nivellierung
des Leistungsniveaus auf niedrigem Niveau.
Aus berufenem Munde konnte man vernehmen, dass
Simulationsberechnungen bei bayrischen, konservativ tätigen Kollegen
gezeigt hätten, dass diese zunächst von einer solchen Lösung profitieren
würden. Ich stelle mir hierbei die Frage, für wen und mit welcher
Zukunftsvorstellung der Vorstand des BVOU arbeitet. Die Kurzsichtigkeit
einer solchen Entscheidung trifft aber alle, am meisten ausgerechnet
die Kollegen, die vorwiegend von der konservativen Orthopädie leben
und denen man, so meint wohl der BVOU, mit einer solchen Entscheidung
helfen würde. Der BVOU hilft dabei ein System zu installieren, dass
leistungsfeindlicher ist, als es sein müsste und betätigt sich so
selbst als Totengräber von orthopädischer Kernkompetenz.
Ist die konservative Orthopädie denn schon tot?
Gibt es keine Daseinsberechtigung für korrigierende, zum Teil extrem
zeitaufwändige Behandlung von Skoliose, Fehlstellungen an Extremitäten,
Degenerativen Rückenerkrankungen etc., um nur einige Betätigungsfelder
der klassischen konservativen Orthopädie zu nennen?
Sind Behandlungen von Kindern und Greisen, mit
ihren spezifischen Problemen gleichzusetzen mit unkomplizierten, kurzzeitigen
orthopädischen Problemen Erwachsener im mittleren Lebensabschnitt?
Ich denke, dass eine Grundsatzentscheidung der
fachintern zu regelnden, fachspezifischen Ausgestaltung einer zukünftigen
Gebührenordnung nicht allein vom Vorstand des BVOU getragen werden
kann, sondern dass hierzu die Mitglieder befragt werden müssen. Darüber
hinaus halte ich es für unbedingt notwendig, dass eine komplette Beschreibung
der Leistungen unseres Faches existiert, die in - wie auch immer geartete
- Pauschalziffern aufgehen. Hier müssen Komplexziffern mit den hierunter
zu behandelnden Erkrankungen (inkl. deren ICD Kodierungen) und den
dazu gehörigen fakultativen und obligaten Leistungen (inkl. OPS Kodierungen)
korreliert werden. Die komplette Dokumentation des Leistungsgeschehens
ist dann eine unbedingte Voraussetzung für das zukünftige Überleben
der konservativen Orthopädie. Dies sicher zu stellen ist die Aufgabe
des BVOU
meint jedenfalls Ihr
Emanuel Ingenhoven
Einladung zur Mitgliederversammlung
des Bundesverbandes für Ambulante Arthroskopie BVASK e. V.
Im Rahmen des gemeinsamen Kongresses mit der AGA
in Köln
Donnerstag, den 27.09.2007, 18.00 19.00
Uhr
(entgegen der Ankündigung im Programmheft)
Maritim Hotel Köln, Saal Neumarkt
Tagesordnung
Bericht des Vorstandes
Bericht des Kassenwartes, Entlastung des Kassenwartes
Sonstiges
Alle Mitglieder sind herzlich eingeladen
Der Vorstand
Neuerungen in QualisOrtho®
Version 2.6
Liebe Qualis-Nutzer,
heute stellen wir an dieser Stelle die jüngsten
Neuerungen in Version 2.6 vor.
Abspeichern eines Dokumentes auch im rtf- und
htm-Format
Mit dieser Option können Dokumente beim üblichen
Abspeichern ohne weitere Bearbeitungsschritte zusätzlich im rtf- oder
htm-Format abgespeichert werden. Dies ermöglicht die automatische
Übernahme in Praxissysteme.
Unter dem Menüpunkt Extras => Einstellungen
=> Import/ Export 2 wird der Dokumenten-Export konfiguriert.


Dokumenten auto export können Sie aktivieren
bzw. auch abstellen, indem Sie das Kästchen anklicken. Sie können
die erzeugten Dateien wahlweise im BDT-Export Pfad abspeichern, der
unter Import/Export 1 eingestellt wird. Alternativ kann der
Dateiname und Pfad auch unabhängig vom BDT-Pfad vorgegeben werden,
indem Sie Export-Name und Export-Pfad explizit eingeben.
Den gewünschten Export Typ (Dateiformat) legt
man durch Aktivieren des entsprechenden Kästchens export RTF Datei
oder HTM-Datei fest.
Automatische Übertragungswiederholung bei fehlgeschlagener
Übertragung zum Server
Eine weitere Neuerung ist, dass in der aktuellen
Programmversion die Daten-Übertragung zum Qualis-Server bis zu zehnmal
wiederholt wird, falls es vorher Probleme mit der Verbindung zum Server
gab.
Neue Vorlagen
Die Dokument-Vorlagen wurden überarbeitet und
auf den neuesten Stand gebracht.
Dipl.Ing. Elisabeth Brors
Die Autorin betreibt die Qualis®- Hotline und ist unter
support@qualis.de
über E-Mail zu erreichen.
Datenschutz in der Praxisklinik
Seit Mai 2001 regelt das Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG) den Umgang mit personenbezogenen Daten. Aus dem BDSG ergibt
sich eine Reihe von Auflagen für die Leitung und die Mitarbeiter einer
Praxisklinik, die natürlicherweise personenbezogene Daten verarbeiten.
Datenschutz
Datenschutz bezeichnet den Schutz personenbezogener
Daten vor Missbrauch. Jeder Betroffene soll rechtlich in der Lage
sein zu erfahren, wer, welche Informationen über ihn speichert und
nutzt.
Geschützt werden soll die informationelle Integrität
natürlicher, noch lebender Personen. Damit soll der Willkür Einhalt
geboten werden, moderne technische Möglichkeiten beliebig und ohne
Berücksichtigung von Grundrechten Einzelner einzusetzen. Das Ziel
ist es die Handhabung personenbezogener Daten geordnet nach freiheitlich
rechtlichen Grundsätzen sicher zu stellen. Genau betrachtet stellt
diese Handlungsweise eine weitsichtige und vernünftige Staatshandlung
dar, um künftigen Problemen vorzubeugen. Man denke vergleichsweise
an Erfahrungen mit der Einführung anderer Sicherheitsstandards, wie
z.B. des „TÜV, der sehr viel zur Sicherheit im Straßenverkehr,
sinkenden Unfallzahlen und damit verbundenen gesunkenem gesamtgesellschaftlichem
Schaden beigetragen hat.
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Der Geltungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes
erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Personenbezogene
Daten (pbDaten) sind Daten natürlicher, noch lebender Personen, die
Auskunft über persönliche (Name, Nachname, Geburtstag,...) und sachliche
(Patientennummer, Beruf, Kontonummer etc.) Verhältnisse geben. Alle
pbDaten sind im Sinne des BDSG sensitiv, jedoch unterliegen neben
religiösen Überzeugungen und politischen Meinungen die Gesundheitsdaten
besonderem Schutz. Der maschinelle Umgang mit personenbezogenen Daten
schließt folgende Aktivitäten ein: Erheben, Speichern, Verändern,
Übermitteln, Nutzen, Aufbewahren und Löschen. Unter maschineller Datenverarbeitung
versteht man Datenverarbeitung unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen,
also nicht nur aller EDV-Anlagen – einschließlich der PC‘s und Laptops
– sondern auch Softwaresystemen sowie Videoüberwachungsanlagen. Das
BDSG stellt an private Stellen wie Praxiskliniken, sofern in diesen
mehr als 9 Mitarbeiter pbDaten maschinell verarbeiten, besondere Anforderungen.
Verantwortlich im Sinne des BDSG ist bei Praxiskliniken die Praxisleitung.
Damit ergibt sich gesetzlich bedingter Handlungsbedarf
für Praxiskliniken hinsichtlich der Einrichtung eines umfassenden
Datenschutzmanagements.
Datenschutzmanagement (DSM) in der Praxisklinik
Das Datenschutzmanagement ist als ein zyklischer
Regelprozess einer Datenschutzroganisation zu verstehen, vergleichbar
allen gängigen Qualitätssicherungssystemen (Abb. 1). Die Beteiligten
der Datenschutzorganisation, wenn auch mit unterschiedlichen Rollen
sind die Praxisleitung, der Datenschutzbeauftragte und die Mitarbeiter
(Abb. 2).
Die Praxisleitung ist verantwortlich für
die Umsetzung des Datenschutzmanagements:
- schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (DSB)
- DSB darf nicht zur Praxisleitung gehören
- DSB darf nicht IT-Verantwortlicher sein (DSB wird praktisch
ein externer Datenschutzbeauftragter sein),
- Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datenschutzgeheimnis,
- Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen (Datenschutzanweisungen),
- Gewährleistung der Rechte Betroffener (Patienten, Lieferanten,
Mitarbeiter).

Abb. 1 Regelprozess der Datenschutzorganisation

Abb. 2 Beteiligte des Datenschutzmanagements
Der Datenschutzbeauftragte
- analysiert und dokumentiert (Datenschutzhandbuch) nach einem standardisiertem
Verfahren die Informationssicherheit (Integrität, Verfügbarkeit,
Vertraulichkeit im Umgang mit pb-Daten)
- Gebäudesicherheit,
- IT-Infrastruktur,
- IT-Sicherheit,
- die Verarbeitungsprozesse mit pbDaten (Patienten-, Lieferanten-,
Mitarbeiterdatenverarbeitung, etc.),
- führt das Verfahrensverzeichnis für jedermann (öffentliche Datenschutzerklärung
der Praxisklinik),
- schult der Mitarbeiter hinsichtlich des BDSG,
- vertritt die Interessen der Betroffenen (Patienten) hinsichtlich
Auskunfts-, Berichtigungs-, Widerspruchsrecht,
- berät die Praxisleitung bei der Einführung neuer Verfahren hinsichtlich
datenschutzrechtlicher Aspekte,
- erstellt einen Maßnahmenkatalog (Datenschutzhandbuch) zur Einhaltung
datenschutzrechtlicher Bestimmungen,
- prüft die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen.
Die Mitarbeiter setzen in der täglichen
Arbeit die Datenschutzmaßnahmen um, in dem sie
- pbDaten nur zweckbestimmt, d.h. zur Erfüllung der täglichen Praxisarbeit
verarbeiten,
- pbDaten nur befugt erheben, speichern, verarbeiten oder nutzen,
- sicherheitstechnische Maßnahmen befolgen (z.B. Passwort anderen
unzugänglich aufbewahren),
- andere intern verabredete technische und organisatorische Datenschutzmaßnahmen
befolgen.
Nutzen des Datenschutzmanagements für die Praxisklinik
Datenschutzmanagement ist ein unerlässlicher Bestandteil
der rechtlichen Absicherung der Praxisleitung in Hinsicht auf ihre
Organisationspflicht. Denn Missstände im Bereich der Datenschutzorganisation
bergen nicht unerhebliche Risiken. Einerseits sind hier die einschlägigen
Bußgeld- und Strafvorschriften des BDSG zu nennen. Andererseits dürfen
die Risiken des Imageverlustes in sensiblem Vertrauensverhältnis Patient
– Arzt nicht unterschätzt werden. Schließlich soll der materielle
und immaterielle Schaden durch unbefugte Nutzung pbDaten im Gesundheitswesen
hoffentlich als nie eintretendes Schreckensszenario nicht unerwähnt
bleiben.
Der Nutzen eines gut strukturierten Datenschutzmanagements
liegt in seiner Eigenschaft als ein Qualitätssicherungssystem für
praxisinterne Prozessabläufe. Einerseits wird der Qualitätsstandard
der IT-Landschaft analysiert, dokumentiert und in einem Maßnahmenkatalog
qualifiziert fortgeschrieben. Dadurch wird der unübersichtliche „ITDschungel
transparent und einschätzbar. Andererseits wird die Verarbeitung pbDaten
auf Missstände untersucht und einem wiederkehrenden Optimierungsprozess
unterworfen. Da in der Praxis pbDaten von anderen Datenkategorien
nicht getrennt behandelt werden können, gilt diese Maßnahme für den
gesamten Datenbestand. Der Einsatz externer Berater im strategischen
Bereich entlastet das Praxisteam im operativen Bereich und sorgt für
eine höhere Qualität der Abläufe.
Zum Schluss bleibt der nicht unwichtige Aspekt
einer lückenlosen Dokumentation zu nennen. Das Datenschutzhandbuch
eignet sich sowohl als Grundlage für weitergehende QS-Systeme als
auch für fundierte Ratinggespräche mit Kreditinstituten (Basel II)
als auch künftig mit Versicherunsinstituten (Solvency II).
Dipl.Ing. Dragan Stankovic
ikado GmbH
Auf der Hüls 198
D-52068 Aachen
Tel. + 49 241 182940
dstankovic@ikado.de
Dr.med. Dipl. Ing. Friedhelm Schmitz
Praxisklinik Orthopädie Franziskushospital
Sanatoriumstraße 10
D-52064 Aachen
Tel. +49241 44888 Fax +49241 44822
schmitz@praxisklinikorthopaedie.de
www.praxisklinikorthopaedie.de
Geschäftsstelle
Bundesverband für Ambulante Arthroskopie
e.V.
c./o. Dr. E. Ingenhoven
Breite Str. 96
41460 Neuss
Tel.: 02131-153840
Fax: 02131-25412
Mail: mail@bvask.de
Web: www.bvask.de
Geschäftszeiten
Dienstag 14.00-16.00 Uhr
Mittwoch 14.00-16.00 Uhr
Die Geschäftsstellenleitung hat Frau Agnes Koch.
Impressum:
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Bundesverband für Ambulante Arthroskopie e.V.
41460 Neuss, Breite Str.96
Tel.: (02131) 153840, Fax: 25412
Redaktion dieser Ausgabe:
Dr. Emanuel Ingenhoven, Dr. L.-H. Schmeink, Dr. G. Mohr, A. Koch
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