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Ethik-Kodex für Arthroskopie

 

Arztsein bedeutet, mit besonderer, durch langjähriges Studium und praktische Ausbildung erworbener Sachkompetenz Erkrankungen von Menschen zu behandeln und diese - unter Ausschöpfung aller uns zur Verfügung stehenden Möglichkeiten - zu heilen. Die Inhalte unserer Ausbildung und die Ziele unserer täglichen Arbeit orientieren sich hierbei vorrangig an den Bedürfnissen unserer Patienten.

Als Ärztinnen und Ärzte genießen wir ein ganz besonderes Maß an Glaubwürdigkeit und Vertrauen in unserer Gesellschaft.

Die Vorstände der deutschsprachigen Arbeitsgemeinschaft für Arthroskopie (AGA) und des deutschen Bundesverbandes für Ambulante Arthroskopie (BVASK) möchten dieses Vertrauen bewahren und ihre Mitglieder bitten, die im Kodex für Arthroskopie (KfA) aufgeführten Leitlinien zu beachten.

Ziel des KfA ist es, jedem von uns seine besondere Verantwortung gegenüber den uns anvertrauten und arthroskopisch zu behandelnden Patienten zu verdeutlichen und an die individuelle Verpflichtung zum Einsatz der bestmöglichen, dem aktuellen Wissensstand entsprechenden Therapie zu appellieren. Der KfA ersetzt hierbei natürlich nicht die Regelungen der jeweiligen, regional geltenden Berufsordnungen, sondern ist als Ergänzung zu diesen - unter besonderer Berücksichtigung des arthroskopischen Fachgebietes - zu verstehen.

Der KfA stellt keine normative Vorgabe dar und ist nicht justiziabel. Verstöße gegen den KfA werden seitens der Gesellschaften nicht geahndet. Er ist als Wunsch der Vorstände an die jeweiligen Mitglieder zu verstehen. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Dabei ist es nicht das Ziel der Verbände ihre Mitglieder unbotmäßig zu reglementieren. Der KfA soll vielmehr Entscheidungshilfe und Leitfaden für medizinisch-ethische Fragestellungen, mit denen wir täglich konfrontiert werden, sein und er soll der nachfolgenden Generation arthroskopisch tätiger Ärztinnen und Ärzten als Wegweiser dienen.

Im Auftrag der Vorstände der AGA und des BVASK,
Christian Fink, Andreas Imhoff, Emanuel Ingenhoven

 

Kodex für Arthroskopie KfA (AGA, BVASK)

Als arthroskopisch operativ tätige Ärztinnen und Ärzte verpflichten wir uns, unser ärztliches Handeln - unter Wahrnehmung und Respektierung der Individualität der uns anvertrauten Menschen - nach ethischen Grundsätzen auszurichten und ihnen die auf die jeweilige Erkrankung abgestimmte, bestmögliche, dem aktuellen Wissensstand entsprechende Therapie anzubieten, zukommen zu lassen und die uns zur Verfügung stehenden Ressourcen hierfür sinnvoll und wirtschaftlich zu nutzen. Wir verpflichten uns deshalb, in Ergänzung der jeweilig geltenden Berufsordnung, für unser Handeln im ärztlichen und wissenschaftlichen Bereich insbesondere zur Einhaltung folgender Regeln:

  1. Die Auswahl von Produkten und Verfahren, die an Patientinnen und Patienten Verwendung finden, werden nach objektiven und wissenschaftlichen Grundsätzen und der Erfahrung des behandelnden Arztes / der behandelnden Ärztin getroffen.
  2. Durch Verwendung von Produkten an Patientinnen und Patienten darf Ärztinnen und Ärzten oder den Instituten, in denen sie arbeiten oder mit denen sie sonstige persönliche oder geschäftliche Verbindungen unterhalten kein materieller Gewinn entstehen, der nicht durch eine adäquate wissenschaftliche Leistung begründet ist.
  3. Eine Entlohnung für wissenschaftliche Arbeiten in Zusammenhang mit einem Produkt, einer Technik oder sonstiger, gewerblich zu nutzender Erzeugnisse ist hingegen möglich und – im Sinne des Fortschritts der Medizin – wünschenswert.
  4. Veröffentlichungen sollen einen Hinweis mit namentlicher Nennung des Sponsors enthalten, sobald Fremdmittel für deren Entstehen in Anspruch genommen wurden.
  5. Bei jeglichen Veröffentlichungen und fachlicher Kommunikation muss die Verwendung der Ergebnisse fremder Arbeit - unter namentlicher Nennung der Erstautorin / des Erstautors - kenntlich gemacht werden.
  6. Erfahrene arthroskopisch tätige Ärztinnen und Ärzte verpflichten sich zur uneigennützigen Weitergabe des eigenen Wissens an Kolleginnen und Kollegen im Rahmen von Fort- und Ausbildung.
  7. Arthroskopisch tätige Ärztinnen und Ärzte sind zur fachspezifischen kontinuierlichen Fort- und Weiterbildung verpflichtet.
  8. Die Teilname eigenverantwortlich arthroskopisch tätiger Ärztinnen und Ärzte an einer geeigneten Qualitätssicherung ist verpflichtend.

Beschluss der AGA-Vorstandssitzung vom 25.9.08 und der BVASK-Vorstandssitzung vom 26.11.08