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1. Name, Sitz:
Der Verein führt den Namen "Bundesverband für ambulante Arthroskopie
e.V." und ist ein Zusammenschluss niedergelassener Fachärzte für Chirurgie
und / oder Orthopädie aus dem gesamten Bundesgebiet. Der Verein hat
seinen Sitz in Bochum und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes
Bochum unter der Nummer 14 VR 2392 vom 08.06.1989 eingetragen.
2. Zweck des Vereins:
Zweck des Verbandes ist es, die Belange der Mitglieder gegenüber den
verantwortlichen und zuständigen politischen Gremien, den kassenärztlichen
Vereinigungen, den Ärztekammern, anderen medizinisch und pharmazeutisch
ausgerichteten Berufsverbänden und den Krankenversicherern zu vertreten.
Der Verein kann andere Vereinigungen die eine ähnliche Zielsetzung
haben, fördern und in solchen Vereinigungen Mitglied werden. Weiterer
Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung des Wissens und
der Forschung auf dem Gebiet der ambulanten arthroskopischen Chirurgie,
sowie des ambulanten Operierens im allgemeinen. Diese Ziele werden
verfolgt, insbesondere durch Abhaltung von wissenschaftlichen Symposien,
Veröffentlichungen in Fachzeitschriften, der Herausgabe von Informationen
auf wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Feldern.
Dabei spielt die Qualitätssicherung eine herausragende Rolle. Der
Einsatz von elektronischen Medien zur Unterstützung der Lehrgänge
und Informationszeitschriften ist ausdrücklich eingeschlossen. Der
Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbereich gerichtet.
3. Mitgliedschaft:
Mitglied können alle Fachärzte für Chirurgie/Unfallchirurgie und /
oder Orthopädie werden, die ambulante Operationen am Bewegungsapparat
durchführen und die vom Verband aufgestellten Qualitätsanforderungen
einhalten. Die Teilnahme an der verbandseigenen Qualitätssicherung
in der jeweils gültigen Form ist verbindlich. Die Aufnahme neuer Mitglieder
erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.
Die Ablehnung einer Aufnahme bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Ablehnungen brauchen nicht begründet zu werden. Durch Beschluss der
Mitgliederversammlung können sich besonders für den Bundesverband
verdient gemachte Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur für den Schluss eines Kalenderjahres erfolgen
und muss spätestens drei Monate vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand
erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes durch Beschluss des Vorstandes, der auch schriftlich
herbeigeführt werden kann, erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt auch
dann vor, wenn das Mitglied nicht nachweist, dass es die Qualitätsanforderungen
des Verbandes bei der ambulanten Arthroskopie einhält. Gegen den Ausschluss
steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung binnen
einer Frist von vier Wochen offen. Die Mitgliederversammlung entscheidet
dann endgültig über den Ausschluss.
4. Mitgliedsbeiträge:
Bei der Aufnahme kann der Verein eine Aufnahmegebühr erheben. Außerdem
werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung
besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten
des Vereins können Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit von
Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
5. Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
6. Vorstand:
Der Vorstand besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden, sowie dem
Kassierer, dem Schriftführer und zwei Stellvertretern. Vorstand im
Sinne des § 26 BGB sind die drei Vorsitzenden und das Vorstandsmitglied,
das die Position des Kassierers einnimmt. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über Euro 5.000,00 wird
der Verein durch zwei der im Sinne des § 26 BGB benannten Vorstandsmitglieder
vertreten. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden, wenn
es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder eine
Sitzung beantragen. Eine Tagesordnung braucht nicht angeordnet zu
werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll nach Möglichkeit
eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit
die Stimme des 2. Vorsitzenden. Über die in den Sitzungen des Vorstandes
gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem 1.
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden, und dem
Vorstandsmitglied, das die Position des Schriftführers einnimmt, zu
unterzeichnen ist. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen,
wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung
zustimmen.
7. Zuständigkeit des Vorstandes:
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen
sind. Der Vorstand kann sich dabei der Sachkunde Dritter bedienen.
Die Tätigkeiten des Vorstandes erfolgen ehrenamtlich. Über die mögliche
Aufwandsentschädigungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Neben
der Interessenvertretung im Sinne von Ziffer 2 dieser Satzung obliegen
dem Vorstand insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen sowie
Aufstellung der Tagesordnungen.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Vereinsbuchführung und Erstellung
eines Jahresberichtes.
d) Beschlussfassung der Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern.
8. Wahl und Amtsdauer des Vorstandes:
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch
bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist
im einzelnen zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder
des Vereins gewählt werden. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet
somit auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer
des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
9. Beirat:
Zur Unterstützung des Vorstandes in seinen Aufgaben im Sinne der Ziffer
2 dieser Satzung kann ein Beirat gebildet werden. Er besteht aus sachkundigen
Persönlichkeiten, die nicht unbedingt Mitglied des Vereins sein müssen.
Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand vorgeschlagen und von
der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand gibt dem Beirat eine
eigene Ordnung. Sitzungen des Beirates werden vom 1. Vorsitzenden
oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
10. Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für
das nächste Geschäftsjahr; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und eventueller Umlagen sowie
eventueller Aufwandsentschädigungen des Vorstandes.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des eventuellen
Beirats.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung
des Vereins.
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
gegenüber einem Mitglied durch den Vorstand. In der Mitgliederversammlung
hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann
ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung
ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied
darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung
fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
11. Einberufung der Mitgliederversammlung:
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
Der Vorstandsvorsitzende oder in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter
als Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Ergänzung bekanntzugeben. Über spätere Ergänzungsanträge, die in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
Eine ausserordertliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
12. Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt,
sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
Das bei Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen darf nur zu
den Zwecken verwendet werden, die den Zielen des Vereins entsprechen.
Hierüber hat die letzte Mitgliederversammlung zu entscheiden.
Hamburg, den 27. Mai 2005
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